Hallo,
kann mir jemand sagen, wie oder durch wen ich einen Rentenbescheid auf seine Richtigkeit prüfen lassen kann?
bei Google
"Rente - Überprüfung"
eingeben
hoppla,
ist der Bescheid heute eingegangen?
Gigi
....und schon landet man auf der Homepage eines gewissen Lothar Schreiter aus Lübeck. So ein Zufall aber auch!
I)wenn sie mietglied sind oder werden : DGB,VDK ect...
II) die betrags-zeiten können sie zum beispiel mit ihren daten bei ihrer krankenkasse wie AOK vergleichen
III)DRV,LVA anrufen u. sich kostenlosen beratungstermin geben lassen ,zwecks abklärung !
matt
@ alle
Danke!
@Gigi
jawoll (heute)! Ich hatte kaum noch daran geglaubt.
Jetzt liegen mir hier seitenweise Berechnungen vor und ich kann das alles nicht auf seine Richtigkeit hin überprüfen. Neu berechnet wurde der Zeitraum 1.1.2003-31.12.2006. Dann noch die Zeit ab dem 1.1.2007.
Ich war aber schon ab 2001 zeitberentet und das BSG-Urteil ist vom 24.10.1996. Hat das so seine Richtigkeit?
Hallo dodo,
das schon seine Richtigkeit.
Das BSG-Urteil besagt ja, dass bei einer Zeitrentenverlängerung das jeweils geltende Recht zum "neuen" Rentenbeginn angewendet werden muss.
Beim Rentengeginn 2001 wurde natürlich das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht angewendet, also hier auch keine Veränderung.
Gigi
Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, wurde zu Beginn der EU-Rente das neue Gesetz angewandt. Für die darauf folgenden Jahre wurden aber die ursprünglichen Berechnungsgrundlagen genommen und nicht nach dem derzeit aktuellen Stand gerechnet. Hab ich das jetzt begriffen?
Nach dem BSG-Urteil zur Weiterzahlung von befristeten EM-Renten muss die Rentenhöhe nach dem bei Beginn der weiterzuzahlenden Rente geltenden Recht berechnet werden. Nachzahlungen werden längstens für einen Zeitraum bis zu 4 Jahren vor dem Jahr, in dem der Antrag auf Neuberechnung gestellt wurde, erbracht.
Warum nur für rückwirkend 4 Jahre? Ich nehme an, das ist gesetzlich geregelt. Wo kann ich das nachlesen und warum ist so entschieden worden?
Danke, für die bisherigen Antworten!
http://bundesrecht.juris.de/sgb_1/__45.html
Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_10/__48.html
http://bundesrecht.juris.de/sgb_10/__44.html
Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Danke! Ist zwar kompliziert, hat mir aber sehr geholfen, zu verstehen, wie das Gesetz angewendet wird.