Für die zwei Kinder können grundsätzlich 24 Monate für die allgemeine Wartezeit angerechnet werden. Sofern Ihre Mutter nicht gearbeitet und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat, besteht kein Rentenanspruch. Es müssten dann noch für 36 Monate freiwillige Beiträge gezahlt werden.