Hilfe - geringfügig freiberuflich und nicht angemeldet

von
Karina

Hallo,

ich bin Studentin und habe vorletztes Jahr freiberuflich im Bereich Textkorrektur gearbeitet, allerdings nur für eine begrenzte Zeit (ca. 8 Monate). Da ich nicht wusste, ob ich mich rentenversichern muss, habe ich bei der Service-Hotline der RV angerufen. Die Frau am Telefon hat mich zu einem Berater verbunden, der sich mit solchen Fragen gut auskennt.
Dort habe ich dann meinen Fall geschildert, welcher folgendermaßen aussah:

freiberufliche Tätigkeit im Bereich Textkorrektur für einen Zeitraum von ca. 8 Monaten, neben dem Studium. Erwarteter Verdienst im ganzen Jahr: ca. 1300 - 1500 Euro (letztendlich waren es sogar nur ca. 1200 Euro). Zur Zeit nur ein Auftraggeber, bleibt eventuell auch dabei (war dann auch so). Wahrscheinlich maximal einen Tag pro Monat tätig (war auch so). In keinem Monat wird das Honorar 400 Euro übersteigen (hat sich ebenfalls dann so bestätigt).

Der Berater sagte mir dann, dass ich in dem Fall nichts zahlen müsste, da die Tätigkeit geringfügig sei. Egal, ob ich einen oder mehrere Auftraggeber hätte. Dann habe ich ihn gefragt, ob ich die Tätigkeit trotzdem irgendwie bei der RV anmelden muss, und er sagte wörtlich: "Nein, müssen Sie nicht. Solange Sie unter 400 euro bleiben, ist es der Rentenversicherung egal, was Sie machen. Sie müssen keine Beiträge zahlen und sich hier auch nicht melden." Danach bin ich dann ganz beruhigt meiner Tätigkeit nachgegangen.

Vor ein paar Tagen unterhielt ich mich mit einem Kommilitonen, und bin aus allen Wolken gefallen. Er sagte nämlich zu mir, die Info wäre teilweise falsch. Selbst wenn ich nichts hätte zahlen müssen (wo er sich nicht sicher war), hätte ich meine Tätigkeit trotzdem bei der RV offiziell anmelden müssen. Außerdem meinte er, ich wäre evtl. in der Künstlersozialkasse (von der ich bis dato noch nie etwas gehört hatte) versicherungspflichtig gewesen.

Nun meine Frage: Hat mir der Berater wirklich eine falsche Info gegeben? Kann es sein, dass ich Schwierigkeiten mit der RV bekomme oder gar irgendwann eine Nachzahlungsforderung bekomme? Ich habe ja im ganzen Jahr nur 1100 Euro verdient und könnte das ggf. auch mit Steuererklärung, Kontoauszügen etc. nachweisen.

Und wegen der Künstlersozielkasse: Ich habe auf der Website nachgeschaut und in den Gesetzen zur Versicherungspflicht gefunden (vorausgesetzt, ich habe das richtig verstanden), dass man sich nur versichern muss, wenn man mehr als gerungfügig und außerdem auch auf Dauer tätig ist, was bei mir ja beides nicht der Fall war. Kann mir dazu vielleicht auch jemand eine Auskunft geben?

Meine tätigkeit ist ja nun wirklich schon eine Weile her, und ich dachte, ich habe alles richtig gemacht. Nur, sollten mir jetzt Schwierigkeiten drohen, kann ich ja nicht beweisen, dass ich diese Auskunft am Telefon bekommen habe. Vertrauensselig wie ich war, hab ich mir natürlich auch weder den Namen des Beraters noch das Datum des Telfonats aufgeschrieben... Da würde doch im Falle des Falles sowieso jeder denken, ich hab mir das nur ausgedacht...

Kann mir jemand helfen und mir sagen, ob die Info des Beraters tatsächlich falsch war? Und ob ich mich vielleicht doch in der Künstlersozialkasse hätte versichern müssen, bzw. ob mir von deren Seite etwas drohen kann? Mein Kommilitone hat mich da ganz verrückt gemacht...

Danke im Voraus!

Experten-Antwort

Wird eine selbständige Tätigkeit aufgenommen, ist zunächst im Wege der vorausschauenden Betrachtung durch den Selbständigen zu beurteilen, ob er der Versicherungspflicht unterliegt.
Nach ihrer Beschreibung gehen wir davon aus, dass Sie bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit die Absicht hatten, für mehr als einem Auftraggeber tätig zu sein.
Nach dieser Beurteilung dürften Sie in ihrer Tätigkeit NICHT VERSICHERUNGSPFLICHTIG gewesen sein.
Sollte diese aber bei ihrer Aufnahme so ausgelegt gewesen sein, dass sie dauerhaft nur für einen Auftraggeber tätig sein wollten, lag dem Grunde nach VERSICHERUNGSPFLICHT vor. Allerdings bestand VERSICHERUNGSFREIHEIT, da die Tätigkeit voraussehbar nur im geringfügigen Umfang ausgeübt werden sollte.
Sofern bei Aufnahme der Tätigkeit aber die Verhältnisse so gestaltet waren, dass Sie von einer mehr als geringfügigen Tätigkeit ausgehen mussten, lag VERSICHERUNGSPFLICHT vor, jedoch war u. U. eine BEFREIUNG VON DER VERSICHERUNGSPFLICHT möglich.
Die selbständige Tätigkeit war jedenfalls dann anzuzeigen, wenn grds. VERSICHERUNGSPFLICHT bestand (vgl. § 190a SGB VI: "Selbständig Tätige nach § 2 S. 1 Nr. 1-3 und 9 sind verpflichtet ..."). Die meisten Rentenversicherungsträger sehen die Meldepflicht aber nicht so arg eng, wenn VERSICHERUNGSFREIHEIT besteht. In Zusammenhang mit einer BEFREIUNG AUF ANTRAG hätten sie sich aber jeden Falle melden müssen.

(Hinweis: die jeweilige Betrachtung bleibt maßgebend, auch wenn sich nachfolgend herausstellt, dass die Einschätzung sichnachträglich als falsch herausgestellt haben.)

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