Himzuverdienstgrenze

von
TB

Liebes Team,
werde ab dem 01.10.2024 vorzeitig, abschlagsfrei in Rente gehen (45Jahre) unter der Vorraussetzung, dass die Hinzuverdienstgrenze fällt, würde ich gerne noch ein Jahr dranhängen. also bis zum 30.09.2025
in 2024 hätte ich 84% zu versteuern. In dem Jahr des Hinzuverdienst fallen ja noch Rentenpunkte an, die, wie ich es hier im Forum verstanden habe, im Renteneintrittsalter, also ab dem 01.10.2026 hinzukommen. Werde ich dann mit 86% versteuert oder bleiben die 84%.
dann habe ich noch eine Frage die vielleicht einige User beantworten können. Bei Vorzeitiger Rente mit Hinzuverdienst:
komme ich da in Steuerklasse 6 oder bleibt es wie bisher bei SK 3
vielen Dank im voraus

Experten-Antwort

Hallo TB,

der Besteuerungsanteil ändert sich nicht mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze. Auch bei einer Neuberechnung mit Zuschlagsentgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters verbleibt es beim ursprünglichen Besteuerungsanteil.

Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

von
TB

vielen Dank für die Info. Das hört man natürlich gerne

von
Steuerrecht

Zitiert von: TB
...
dann habe ich noch eine Frage die vielleicht einige User beantworten können. Bei Vorzeitiger Rente mit Hinzuverdienst:
komme ich da in Steuerklasse 6 oder bleibt es wie bisher bei SK 3
vielen Dank im voraus

Es bleibt dann erst einmal bei Steuerklasse 3 für das Arbeitseinkommen. Die Rentenversicherung behält KEINE Beiträge für Steuern ein, die entsprechende Berechnung erfolgt dann nach Steuererklärung.

Beachten Sie auch, dass Sie bei einer Vollrente neben Arbeitseinkommen keinen Anspruch auf Krankengeld aus diesem Arbeitseinkommen haben. Hier wäre dann zu empfehlen, eine Teilrente (99%) zu beantragen, damit Sie im Fall des Falles dennoch abgesichert sind. Dieser nicht in Anspruch genommene Teil der Rente erhöht dann aber auch wieder Ihre spätere Regelaltersrente. Sobald Sie dann nicht mehr 'noch' arbeiten, stellen Sie auf Vollrente um. Dies gilt dann ab dem Folgemonat des Antrages.

Noch ein Tipp nebenbei: Wenn Ihre Frau ebenfalls berufstätig und sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, sollten Sie die Kombination 3/5 nochmals überdenken. Denn das hätte im Falle einer Krankheit Ihrer Frau dann nachteilige Auswirkungen bei der Höhe deren Krankengeldes. Und Sie könnten es aber mit Rente plus Krankengeld (dann beide St.Kl. 4) besser 'verschmerzen'.
Dies könnte aber auch bereits vor Rentenbezug schon sinnvoll sein.
Befragen Sie hierzu einen entsprechenden Steuerfachmann (Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein)!!

von
TB

Hallo Steuerrecht,
meine Frau ist nicht Versicherungspflichtig, da Hausfrau.
aber ein sehr guter Hinweis mit den 99% und Krankengeld.
Schön zu lesen, dass ich mit Steuerklasse 3 weiter Arbeiten kann und nicht, wie öfters mal gehört, oder falsch interpretiert, in SK 6 reinkomme.
Hab vielen Dank für die Wertvolle Info

Gruß TB

von
Schade

wg Krankengeld und Kurzarbeitsgeld könnte eine 99% Rente sinvoll sein.

Aber Vorsicht sollten Sie im öffentlichen Dienst sein, dann würde die Zusatzkasse eventuell nicht zahlen.

Also ggfls auch dort erkundigen....

von
W°lfgang

Zitiert von: Schade
Aber Vorsicht sollten Sie im öffentlichen Dienst sein, dann würde die Zusatzkasse eventuell nicht zahlen.

TIPP: Rente im 1. Monat als Vollrente (löst den 'Versicherungsfall' bei der VBL aus/VBL-Rente wird gezahlt), dann ab Monat 2 auf 99 % umswitschen 1) ...VBL zahlt anschließend die 99 % VBL weiter. 2)

Lässt sich schon im Rentenantrag so einrichten/erklären.

Krankenversicherung im Auge behalten, könnte mit Rentenbezug plötzlich in freiwillige Krankenversicherung 'umzuwandeln' sein ...ein 'wenig' Verwaltungschaos folgt - und Sie/@TB sollten das im Auge behalten, insbesondere, wenn die Beschäftigung beendet wird = dann wieder KV-Pflicht und die KK der DRV darüber erst relativ zeitlos eine Mitteilung macht <- Überzahlungen wg. Beitragszuschuss UND Nichtabzug der KV/PV-Beiträge von der Rente.

1) ideal auch für die etwaige KG-Absicherung – Rentenantrag daher erst unmittelbar vorher stellen. Eine Hochrechnung für die letzten 3 Monate ist gar nicht erforderlich, da das Einkommen aus Beschäftigung ja weiterläuft = kein finanzielles Luftloch entsteht.

2) Quelle: VBL-Satzung (§33 + §41 /1 /S.3)

https://www.vbl.de/de/vbl-satzung

Gruß
w.

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