Das stimmt so nicht, denn beim erstmaligen Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente und einer Art von Hinzuverdienst (z.B. Beschäftigung) wird sofort ab Zusammentreffen angerechnet.
Nur bei Änderungen der Höhe des laufenden Einkommens wird diese Änderung grundsätzlich erst zum nächsten 01.07. geprüft.
Bei Unterbrechnung einer Beschäftigung entsteht bei jeder Neuaufnahme wieder ein "erstmaliges" Zusammentreffen, wo diretk das Einkommen angerechnet wird...
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Da bereits Erwerbsersatzeinkommen bezogen wird, handelt es sich je eben nicht um erstmaliges Zusammentreffen (und somit haben wir keine 10% Minderung und damit bleibt auch das bisher berücksichtigte Einkommen, was ausschließlich die eigene Rente ist, maßgebend)
Also Batrix, bevor ich einen richtigen Beitrag als falsch urteile, würde ich erst jemanden Fragen der sich damit wirklich auskennt.
Oder soll die Gesetzeslücke (die bei dieser Konstellation funktioniert) nicht bekannt werden??
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Hier handelt es sich dann aber um erstmaliges Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente und Erwerbseinkommen und diesbezüglich erstmaliges Zusammentreffen.
Dass schon Erwerbsersatzeinkommen bezogen wird spielt dabei keine Rolle (nur für die Feststellung des Gesamteinkommens).