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Experten-Antwort

Hinterbliebenen Rente

von Heribert Wüstefeld09.09.2010 | 16:19
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9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen u Herren ich bekomme ca 750€ Altersrente und ca 150€ Hinterbliebenenrente wie hoch dürfte mein hinzuverdienst sein.ohne das mir die Hinterbliebenenrente gekürzt würde.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wie schon korrekt ausgeführt wurde, beträgt der Freibetrag derzeit knapp 720 Euro.

Ihre Altersrente wird netto angerechnet (also ohne Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag). Wenn Sie den Bescheid über die Witwerrente bereits erhalten haben, können Sie die Einkommensanrechnung in der Anlage nachvollziehen.

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8 Antworten

KSCam 09.09.2010 | 18:10
Der Freibetrag beträgt derzeit ca. 720 €. Diesen überschreiten Sie bereits mit der Altersrente. Demzufolge würde jeder Hinzuverdienst zur (weiteren) Kürzung führen.
Gesetzeslückeam 09.09.2010 | 18:14
hre Altersrente übersteigt bereits den Freibetrag (aus Anlage 8 Ihres Rentenbescheides ersichtlich). Jeder weitere Hinzuverdienst führt daher zu einer Kürzung Ihrer Hinterbliebenrente. Allerdings mit einer Zeitverzögerung zur nächsten Rentenanpassung, d.h. erst zum 1.7. des Folgejahres. Wenn sie die Beschäftigung also jetzt aufnehmen und durchgehend ausüben, müssen Sie mit einer Kürzung zum 01.07.2011 rechnen. Jetzt kommt Trick 17: Wenn Sie die Beschäftigung spätestens zum 30.06.2011 wieder aufgeben, erfolgt keine Kürzung der Hinterbliebenenrente! Frühestens zum 02.07.2011 können Sie dann die Beschäftigung wieder aufnehmen. Wenn Sie dieses Spiel so jedes Jahr wiederholen, erfolgt in Ihrem Fall keine Kürzung durch Ihre Beschäftigung....zumindest solange bis der Gesetzgeber diese "Gesetzeslücke" bei der Einkommensanrechnung schließt :) Nach derzeitigem Recht ist dies vollkommen legal! Sie müssen nur Ihren Rentenversicherungsträger von den An- und Abmeldungen jeweils informieren.
W*lfgangam 09.09.2010 | 20:32
Hallo Herbert Wüstefeld, da Sie bereits mit Ihrer Altersrente die Kürzung der Witwenrente auslösen (siehe Vorbeiträge) ist die Rechnung einfach. Verdienen Sie was Sie schaffen können, und Ihnen bleiben von jedem (kleineren) Verdienst schon mal 60 Cent vom EUR. Ein Mini-Job von 400 EUR setzt die Witwerrente komplett auf Null, da dieser in vollem Umfang zu Einkommensanrechnung berücksichtigt wird (zum nächten 01.07.) - allerdings haben Sie so unterm Strich schon mal 250 mehr (Näheres erklärt Ihnen die Beratungsstelle vor Ort - oder auch eine Probeberechnung zur Witwerrente von der Deutschen Rentenversicherung mit dem erwarteten Einkommen). Wenn Sie mehr verdienen wollen/können, wird es etwas komplizierter - auch hier ist ein Beratungsgespräch sinnvoll ...ggf. auch deswegen, ob nicht Ihre Altersrenten wegen zu hohem Hinzuverdienst zu kürzen wäre (sofern Sie die 65 noch nicht überschritten haben, wo ein unbegrenzter Hinzuverdienst möglich ist). Zu beachten ist auch, dass auch bei der nächsten Einkommensanrechnung zum 01.07.2001 die Altersrente um einen höheren Vorwegabzug im Hinblick auf die Witwerrente zu mindern ist (nein, die Altersrente/der Auszahlungsbetrag wird nicht gekürzt, der bleibt - für die Witwerrente 'gilt' nur eine kleine Altersrente). Gruß w.
Ladina1000am 10.09.2010 | 11:16
718, 08 EUR :-)
Besserwisseram 10.09.2010 | 19:18
hm...und dann gab es noch denn Pauschalabzug....aber nachdem es ohnehin zum 11.8.2010 eine Gestzesänderung gab, dass nun der Bruttobeitrag maßgebend ist abzgl. eines nun höheren Pauschalbzuges, sei nur noch am Rande erwähnt :) War aber eh nicht die ausgehende Frage, die hat "Gesetzeslücke" beantwortet.
Batrixam 10.09.2010 | 07:22
Zitat von Gesetzeslücke anzeigen
Das stimmt so nicht, denn beim erstmaligen Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente und einer Art von Hinzuverdienst (z.B. Beschäftigung) wird sofort ab Zusammentreffen angerechnet. Nur bei Änderungen der Höhe des laufenden Einkommens wird diese Änderung grundsätzlich erst zum nächsten 01.07. geprüft. Bei Unterbrechnung einer Beschäftigung entsteht bei jeder Neuaufnahme wieder ein "erstmaliges" Zusammentreffen, wo diretk das Einkommen angerechnet wird...
Gesetzeslückeam 10.09.2010 | 19:10
Zitat von Batrix anzeigen
Da bereits Erwerbsersatzeinkommen bezogen wird, handelt es sich je eben nicht um erstmaliges Zusammentreffen (und somit haben wir keine 10% Minderung und damit bleibt auch das bisher berücksichtigte Einkommen, was ausschließlich die eigene Rente ist, maßgebend) Also Batrix, bevor ich einen richtigen Beitrag als falsch urteile, würde ich erst jemanden Fragen der sich damit wirklich auskennt. Oder soll die Gesetzeslücke (die bei dieser Konstellation funktioniert) nicht bekannt werden??
Batrixam 10.09.2010 | 20:44
Zitat von Gesetzeslücke anzeigen
Das stimmt so nicht, denn beim erstmaligen Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente und einer Art von Hinzuverdienst (z.B. Beschäftigung) wird sofort ab Zusammentreffen angerechnet. Nur bei Änderungen der Höhe des laufenden Einkommens wird diese Änderung grundsätzlich erst zum nächsten 01.07. geprüft. Bei Unterbrechnung einer Beschäftigung entsteht bei jeder Neuaufnahme wieder ein "erstmaliges" Zusammentreffen, wo diretk das Einkommen angerechnet wird...
Da bereits Erwerbsersatzeinkommen bezogen wird, handelt es sich je eben nicht um erstmaliges Zusammentreffen (und somit haben wir keine 10% Minderung und damit bleibt auch das bisher berücksichtigte Einkommen, was ausschließlich die eigene Rente ist, maßgebend) Also Batrix, bevor ich einen richtigen Beitrag als falsch urteile, würde ich erst jemanden Fragen der sich damit wirklich auskennt. Oder soll die Gesetzeslücke (die bei dieser Konstellation funktioniert) nicht bekannt werden??
Hier handelt es sich dann aber um erstmaliges Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente und Erwerbseinkommen und diesbezüglich erstmaliges Zusammentreffen. Dass schon Erwerbsersatzeinkommen bezogen wird spielt dabei keine Rolle (nur für die Feststellung des Gesamteinkommens).
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