Hallo Margit,
Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht nur, wenn der Hinterbliebene zum Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten mit diesem in rechtsgültiger Ehe verheiratet war. Eingetragene Lebenspartnerschaften (gleichgeschlechtlich) sind den Ehegatten gleichgestellt.