Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück

Hinterbliebenenrente

von TDE22.02.2008 | 15:35
1277 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Hallo, es ist geregelt, dass dem Ehegatten dann keine Hinterbliebenenrente zusteht, wenn er den anderen Ehegatten ermordet. Weiß jemand wie es hier im Falle einer Affekthandlung ausschaut? Vielen Dank!

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo TDE,

Konkret ist von dem Rentenausschluss nach § 105 SGB VI nur die Person betroffen, die den Tod des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt hat. Voraussetzung dafür ist ein aktives Tun, das für den Tod des Versicherten ursächlich gewesen sein muss. Dies kann - allerdings nur unter den Voraussetzungen des § 13 StGB - auch eine unterlassene Hilfeleistung sein, wenn diese einem Tun gleichsteht. Schließlich kann ein von der Regelung des § 105 SGB VI erfasster Tatbestand auch im Falle der Anstiftung oder Beihilfe vorliegen.

Für die Anwendbarkeit des § 105 SGB VI reicht es allerdings nicht aus, dass die Tat, die den Tod des Versicherten zur Folge hatte, vorsätzlich begangen worden ist. Vielmehr muss sie sich als eine rechtswidrige (und damit also strafbare) Handlung erweisen. Denn nur eine Tat, die gegen die geltende Rechtsordnung verstößt, kann mit Sanktionen belegt sein. Deshalb zieht eine in Notwehr (§ 32 StGB) oder in einem rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) begangene Tat auch keinen Rentenausschluss nach § 105 SGB VI nach sich.

Rentenrechtlich anders zu beurteilen ist aber die so genannte Putativnotwehr, wenn also der Täter der irrigen Annahme war, er handele in Notwehr, so dass ihm insoweit das Unrechtsbewusstsein fehlt. § 105 SGB VI ist in einem solchen Fall selbst dann anzuwenden, wenn der Täter nur wegen fahrlässiger Tötung bestraft wird. Denn auch dann hat er, so bestätigt durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, in grober Weise gegen die Pflicht zum solidarischen Verhalten verstoßen, die sich die Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung gegenseitig schulden.

Es kommt im Rahmen des § 105 SGB VI auch auf den Vorsatz der Tat an. Vorsatz bedeutet das Wollen der Tat und ihrer Folgen in Kenntnis aller Tatumstände. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob eine direkte Tötungsabsicht vorgelegen hat oder ob der Tod - selbst wenn er nicht erwünscht war - zumindest billigend in Kauf genommen wurde (bedingter Vorsatz). Da § 105 SGB VI allein den Vorsatz fordert, kommt es weder auf den Grad des Verschuldens noch darauf an, ob der Tod als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe vorsätzlich herbeigeführt wurde. Liegt auf Seiten des Täters aber Schuldunfähigkeit vor (z. B. wegen seelischer Störung nach § 20 StGB bzw. bei Kindern, bei denen nach § 19 StGB Schuldfähigkeit bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ausgeschlossen ist), scheidet ein Renten- bzw. Leistungsausschluss nach § 105 SGB VI aus. Eine Handlung im "Affekt" führt jedoch noch nicht zu einer Schuldunfähigkeit.

Ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 105 SGB VI vorliegen, ist durch den zuständigen Rentenversicherungsträger von Amts wegen zu prüfen. Regelmäßig wird diese Prüfung auf der Grundlage eines Strafurteils vorzunehmen sein.

3 Antworten

Maxam 22.02.2008 | 15:38
Das kommt darauf an, ob das Gericht ihn oder sie freispricht oder wegen Totschlag verurteilt....
Rosannaam 22.02.2008 | 15:46
Die Tötung muss VORSÄTZLICH erfolgt sein. Ausreichend ist nach Maßgabe strafrechtlicher Grundsätze, wenn der Tod - selbst wenn er nicht erwünscht war - zumindest billigend in Kauf genommen wurde (bedingter Vorsatz). Auf den Grad des Verschuldens kommt es nicht an. Eine Ausnahme bildet Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung (§ 20 StGB). Bei Prüfung der Verwaltung sollte ein vorangegangenes Strafurteil zugrunde gelegt werden. Ich hoffe nur, dass ich jetzt nicht zu viele Tipps gegeben habe. :-))
Rosannaam 22.02.2008 | 15:46
Die Tötung muss VORSÄTZLICH erfolgt sein. Ausreichend ist nach Maßgabe strafrechtlicher Grundsätze, wenn der Tod - selbst wenn er nicht erwünscht war - zumindest billigend in Kauf genommen wurde (bedingter Vorsatz). Auf den Grad des Verschuldens kommt es nicht an. Eine Ausnahme bildet Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung (§ 20 StGB). Bei Prüfung der Verwaltung sollte ein vorangegangenes Strafurteil zugrunde gelegt werden. Ich hoffe nur, dass ich jetzt nicht zu viele Tipps gegeben habe. :-))
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026