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Experten-Antwort

Hinterbliebenenrente

von Klara24.05.2017 | 13:45
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, mein Mann ist letztes Jahr verstorben, geheiratet haben wir vor dem 1.1.2002 und er ist vor dem Jahr 1962 geboren, d.h. ich bekomme die große Witwenrente nach altem Recht. Nun erhalte ich noch eine Witwenrente von einem Versorgungswerk einer Landestierärztekammer. Dazu einige Fragen: 1. Ist es richtig, dass ich diese Witwenrente in dem Antrag auf Hinterbliebenenrente beim Bund Deutsche Rentenversicherung nicht angeben muss als Einkommen o.ä.? 2. Wird diese Witwenrente vom Versorgungswerk als Einkommen auf die gesetzliche Witwenrente angerechnet? Falls nein, dürfte ich also Brutto 1.238,17 Euro zu der gesetzlichen Witwenrente hinzuverdienen, ohne Abzüge zu bekommen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Klara,

es ist richtig, dass bei Ihnen das „alte Recht“ maßgebend ist. Für Ihre Frage ist dies allerdings nicht relevant.

Die Witwenrente von einem Versorgungswerk ist keine „selbst erworbene“ Leistung. Sie stellt einen abgeleiteten Anspruch da und ist daher NICHT anzurechnen.

Dementsprechend ist diese Leistung auch nicht im Vordruck R0500 oder R0660 anzugeben.

Inwiefern die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beim Versorgungswerk der Landestierärztekammer angerechnet wird, ist dort zu erfragen.

Aktuell beträgt der Freibetrag nach § 97 SGB VI (ohne zusätzliche Freibeträge für Kinder) in der gesetzlichen Rentenversicherung 803,88 EUR (Beitrittsgebiet: 756,62 EUR). Dieser Freibetrag wird sich zum 01.07.2017 voraussichtlich auf 819,19 EUR (Beitrittsgebiet: 783,82 EUR) erhöhen.

Jedes Einkommen welches diesen Freibetrag überschreitet, wird zu 40 % auf die Witwenrente angerechnet.

Zu Grunde gelegt werden die Bruttoleistungen (z. B. Bruttoarbeitsentgelt). Diese Bruttobeträge werden ggf. um pauschale Prozentsätze gemindert. Ein Bruttoarbeitsentgelt wird z. B. um 40% gekürzt.

vereinfachtes Beispiel:

Witwe wohnt im Westen (Westwerte sind maßgebend)

maßgebendes Arbeitsentgelt (monatl.): 1.350 EUR

abzüglich 40 % = 810 EUR (1.350 EUR – 540 EUR)

810 EUR – 803,88 EUR (Freibetrag aktuell) = 6,12 EUR

6,12 EUR * 40 % = 2,45 EUR

Ihre Hinterbliebenenrente würde demnach in diesem Beispiel um 2,45 EUR gekürzt werden.

Mit freundlichen Grüßen

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3 Antworten

eosam 24.05.2017 | 14:18
Zitat von Klara anzeigenausblenden
Was Sie angeben müssen und was nicht, ergibt sich aus den Antragsvordrucken (insbesondere R0500 und R0660) In Bezug auf das abgeleitete Einkommen aus dem Versorgungswerk erfolgt keine Anrechnung bei der Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Aber verwechseln Sie nicht Mitteilungspflichten über diverse Einkünfte mit Angaben über die Einkommensanrechnung. Das eine schließt das andere nicht aus. Wenn eine Witwe beispielsweise Arbeitslosengeld II bezieht, wird dieses zwar nicht auf die Witwenrente angerechnet, eine Angabe muss aber dennoch erfolgen. Wenn eine Waise beispielsweise BaföG-Leistungen bezieht, wird dieses zwar nicht auf die Waisenrente angerechnet, eine Angabe muss aber dennoch erfolgen. 'also', die Höhe des unschädlichen Einkommens bei der Berechnung der Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist abhängig - vom Wohnort - der Anzahl waisenberechtigter Kinder - und ganz entscheident - der Art des Einkommens. Da diese Angaben aus der Fragestellung nicht hervorgehen, wäre es jetzt mühselig alle möglichen Fallkonstellationen in der Theorie zu thematisieren. Beachten Sie (zukünftig), dass der Freibetrag dynamisch sich zum 01.07. eines jeden Jahres anpasst. Im Sterbevierteljahr findet keine Einkommensanrechnung (nach § 97 SGB VI) statt.
Klaraam 24.05.2017 | 16:43
Vielen Dank für die verständliche Erklärung! Ich hatte mich etwas unglücklich ausgedrückt, deswegen nochmal für mein Verständnis: Die Witwenrente vom Versorgungswerk zählt dann zu den nicht anrechenbaren Einkünften und würde bei dem Rechenbeispiel oben auch nicht mit angerechnet werden als Einkommen? Danke und Grüße Klara
Verwirrteam 24.05.2017 | 22:52
Frage: vorherige Antworten: Ähh, ist doch bereits beantwortet worden. Ihr Ausgangsfrage war klar und präzisse (und nicht 'unglücklich ausgedrückt').
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