Hallo Klara,
es ist richtig, dass bei Ihnen das „alte Recht“ maßgebend ist. Für Ihre Frage ist dies allerdings nicht relevant.
Die Witwenrente von einem Versorgungswerk ist keine „selbst erworbene“ Leistung. Sie stellt einen abgeleiteten Anspruch da und ist daher NICHT anzurechnen.
Dementsprechend ist diese Leistung auch nicht im Vordruck R0500 oder R0660 anzugeben.
Inwiefern die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beim Versorgungswerk der Landestierärztekammer angerechnet wird, ist dort zu erfragen.
Aktuell beträgt der Freibetrag nach § 97 SGB VI (ohne zusätzliche Freibeträge für Kinder) in der gesetzlichen Rentenversicherung 803,88 EUR (Beitrittsgebiet: 756,62 EUR). Dieser Freibetrag wird sich zum 01.07.2017 voraussichtlich auf 819,19 EUR (Beitrittsgebiet: 783,82 EUR) erhöhen.
Jedes Einkommen welches diesen Freibetrag überschreitet, wird zu 40 % auf die Witwenrente angerechnet.
Zu Grunde gelegt werden die Bruttoleistungen (z. B. Bruttoarbeitsentgelt). Diese Bruttobeträge werden ggf. um pauschale Prozentsätze gemindert. Ein Bruttoarbeitsentgelt wird z. B. um 40% gekürzt.
vereinfachtes Beispiel:
Witwe wohnt im Westen (Westwerte sind maßgebend)
maßgebendes Arbeitsentgelt (monatl.): 1.350 EUR
abzüglich 40 % = 810 EUR (1.350 EUR – 540 EUR)
810 EUR – 803,88 EUR (Freibetrag aktuell) = 6,12 EUR
6,12 EUR * 40 % = 2,45 EUR
Ihre Hinterbliebenenrente würde demnach in diesem Beispiel um 2,45 EUR gekürzt werden.
Mit freundlichen Grüßen