Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin seit 2016 Rentner und beziehe neben Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung monatliche Zuwendungen aus einer betrieblichen Altersversorgung meines früheren Arbeitgebers.
Meine Frau erhält ebenfalls eine Rente der DRV.
Bei uns gilt das neue Recht, da wir im Jahr 2003 - also nach dem 01.01.2002 - geheiratet haben.
Meine Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung sind so gestaltet, dass meine Frau nach meinem Tod 60 % der Zahlungen an mich bis zu ihrem Lebensende erhalten würde.
Nun geht es mir um folgende Fragen:
Müsste sich meine Frau die von mir "erarbeiteten" und damit abgeleiteten 60%-igen Ansprüche aus meiner betrieblichen Altersversorgung bei ihrer Hinterbliebenenrente der DRV gegenüber anrechnen lassen?
Ich meine unabhängig vom alten oder vom neuen Recht nein. Diese Frage wurde schon bei anderen Forenthemen von der DRV so beantwortet.
Nicht beantwortet wurde allerdings nach meiner Wahrnehmung die Frage, auf welcher juristisch belastbaren Rechtsgrundlage die bisherigen Antworten der DRV beruhen.
Ich habe in diesem Zusammenhang schon diverse Brochüren der DRV gelesen. Leider bin ich hier aber in Bezug auf meine Frage nicht fündig geworden und konnte somit auch keine Bezugnahme zu den entsprechenden Paragrafen der Sozialgesetzgebung finden.
Ich wäre für eine zielführende Antwort dankbar, damit meine Frau für den Fall der Fälle eine belastbare Rechtssicherheit dafür hätte, dass meine dann an sie fließende Betriebsrente nicht auf ihre Witwenrente angerechnet wird.
Ich bedanke mich schon jetzt für eine zielführende Antwort.
Herzliche Grüße
Ulrich