Hallo User Frager* in 9/19,
wie Ihnen User Valzuun mitgeteilt hat, ist hier nicht der § 59 anzuwenden, sondern die Übergangsvorschrift des § 253a Abs. 5 AGB VI. Den der Leistungsfall ist vor dem 01.01.2004 eingetreten (hier 1995). Somit dürfen die Hinterbliebenen nicht besser gestellt werden, als der Verstorbene zu Lebzeiten.