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Experten-Antwort

Hinterbliebenenrente aus Erwerbsminderungsrente ab 2019 (Zurechnungszeiten)

von Frager*in 9/1905.09.2019 | 11:02
296 Ansichten
3 Antworten

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"Zurechnungszeiten ab 01.01.2019 für Neurentner einer Erwerbsminderungsrente auf 65 Jahre und 8 Kalendermonate angehoben." Was heißt das jetzt für Hinterbliebenenrenten ab 2019? Das Gesetz sagt folgendes: § 59 SGB VI Zurechnungszeit (1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn die versicherte Person das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (2) Die Zurechnungszeit beginnt 1. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung, 2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente, 3. bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente mit dem Tod der versicherten Person und 4. bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente. Die Zurechnungszeit endet mit Vollendung des 67. Lebensjahres. (3) Hat die verstorbene versicherte Person eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen. Was bedeutet das nun z.B. für einen solchen Fall: Versicherte/r war seit 1995 Erwerbsunfähigkeitsrentner*in mit einer Zurechnungszeit bis 2015 (= bis zum Alter von ca. 56 Jahren). Noch keine Umwandlung in eine Altersrente. Versicherte/r verstorben im März 2019 im Alter von 60 Jahren. Verheiratet seit: vor 2002 Beide vor 1962 geboren Die Hinterbliebenenrente beginnt zum 01.07.2019 Wird nun die Berechnung der Hinterbliebenenrente auf dem „Altfall Erwerbsminderung“ aufgebaut oder berechnet sich diese über den „Neufall“, d.h. Sterbejahr des Versicherten: 2019, weil noch kein*e Altersrentner*in? So, wie sich der Gesetzestext liest, kann (3) doch keine Anwendung finden, oder? Oder werden evtl. beide Möglichkeiten durchgerechnet und anschließend eine „Günstigerprüfung“ durchgeführt?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo User Frager* in 9/19,

wie Ihnen User Valzuun mitgeteilt hat, ist hier nicht der § 59 anzuwenden, sondern die Übergangsvorschrift des § 253a Abs. 5 AGB VI. Den der Leistungsfall ist vor dem 01.01.2004 eingetreten (hier 1995). Somit dürfen die Hinterbliebenen nicht besser gestellt werden, als der Verstorbene zu Lebzeiten.

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2 Antworten

Valzuunam 05.09.2019 | 12:21
Sie haben, aber nicht bis zum Ende recherchiert. Maßgeblich für diesen Fall ist §253a Abs. 5 SGB VI: Es ist (weiterhin) die gleiche Zurechnungszeit wie bei der EM-Rente zu berücksichtigen.
Frager* in 9/19am 05.09.2019 | 18:32
... da hast'e schon kein Glück, und dann kommt auch noch Pech dazu ... Aber vielen Dank Ihnen beiden für Ihre Antworten! Sie haben mir damit sehr weiter geholfen.
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