Hallo Charly,
„So isses“ nit!!! Roi muss leider widersprochen werden. Die Begrenzung der kleinen Witwenrente endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist. D.h. nach Wegfall der großen W-Rente besteht nicht noch zusätzlich für weitere zwei Jahre ein Anspruch auf kleine Witwenrente, sondern nur noch bis zum Ablauf des 24. Monats nach dem Todesmonat (§ 46 Abs. 1 S 2 SGB VI). Gemäß § 242a Abs. 1 S.2 SGB VI wird die kleine Witwenrente jedoch unbefristet geleistet, wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 02. Januar 1962 geboren ist und die Ehe vor dem 01.Januar 2002 geschlossen wurde.