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Experten-Antwort

Hinzustreten einer weiteren Erkrankung im Klageverfahren

von Stine10.07.2011 | 18:31
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2 Antworten

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Im seit langem andauerndem Klageverfahren ist nun noch eine witere Erkrankung (schwere Depression) hinzugetreten. Vom Sozialgericht, das seit kurzem zur Rücknahme der Klage wegen mangelnder Schwere der Erkrankung rät, wurde nun angegeregt eine erneute Beantragung der Erwerbsminderungsrente vorzunehmen. Was ist davon zu halten? Ist grundsätzlich, aufgrund des nunmehr erst jetzt bestehenden Rentenanspruchs eine erneute Antragsstelung erforderlich?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Das Gericht geht offensichtlich davon aus, dass Ihre Erwerbsfähigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Klageerhebung noch nicht so gemindert war, dass Sie einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben. Das Gericht hat zwar registriert, dass eine weitere Krankheit hinzugetreten ist. Allerdings kann es zum derzeitigen Zeitpunkt offensichtlich nicht einschätzen, ob diese Erkrankung nun zur vollen oder teilweisen Erwerbsminderung führt. Um die Kosten gering zu halten, wird Ihnen die Klagerücknahme angeboten.

Es ist die Aufgabe der Rentenversicherung auf Ihren erneuten Antrag hin zu prüfen, ob der Tatbestand der Erwerbsminderung gegeben oder beispielsweise durch eine Reha zu beheben ist.

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1 Antworten

Volkeram 10.07.2011 | 18:56
Und was sagt ihr Anwalt oder Sozialverband dazu ? Sie werden doch sicher vorm SG rechtlich vertreten oder machen Sie das alleine ? Das für und wieder und die rechtlichen Konsequenzen aus der Rücknahme der Klage sollten ihnen diese Leute eigentlich erläutern können... Aus meiner Sicht macht eine Rücknahme der Klage durchaus Sinn, wenn das Verfahren am Sozialgericht jetzt schon weit ( zu weit .. ) fortgeschritten ist, um noch neue med. Erkenntnissse einzubringen. Wenn Sie das SG sogar schon zur Rücknahme der Klage jetzt aufgefordert hat sehe ich keine andere Möglichkeit, weil das Verfahren ja dann sowieso negativ für Sie endet... Es ist sicher besser dann anschließend gleich einen neuen EM-Antrag zu stellen und Einbringung der neuen Erkrankung. "Ist grundsätzlich, aufgrund des nunmehr erst jetzt bestehenden Rentenanspruchs eine erneute Antragsstelung erforderlich? " Diesen Satz verstehe ich allerdings nicht. Wieso konstruieren Sie aus dem Zutriit eine weiteren Erkrankung ( also der schweren Depression ) denn jetzt einen " grundsätzlichen Rentenanspruch " " ?? Sie haben zwar sicher gute oder bessere Chancen wegen einer schweren Depression dann eine EM-Rente zu erhalten , aber einen " Anspruch " auf eine EM-Rente haben Sie auch durch Erkrankung natürlich nicht. Nicht jeder der eine Depression hat bekoimmt doch auch eine EM-Rente ! Erst die med. Ermittlungen der RV werden diesen Anspruch auf die EM-Rente dann ergeben oder auch nicht... Ich glaube Sie interpretieren da etwas in die Klagerücknahmeaufforderung und durch den Eintritt der neuen Erkrankung hinein , was nicht an dem ist !
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