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Experten-Antwort

Hinzuverdienst

von Oma Frieda27.08.2016 | 16:20
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7 Antworten

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Hallo, ich beziehe Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 63. Lebensjahr. Ich kann also 450 EUR/monatl. hinzuverdienen. 1. Brutto oder netto (also nach Abzug von Kosten und Steuern)? 2. Wie ist das Verfahren, wenns nun im Schnitt 500 EUR waren? Danke schon mal!

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

zu 1) Die sogenannten 450 € Jobs werden in aller Regel pauschal besteuert, so dass der Arbeitnehmer keine Abzüge hat. Daher bleiben 450 € brutto auch 450 € netto.

zu 2) Überschreiten Sie diese Grenzen regelmäßig, würden Sie nur die nächstniedrige Teilrrente erhalten. Lesen Sie dazu im Rentenbescheid nach. Das wäre eine 2/3 Rente.

Bei Ihrem Beispiel (mntl. 500 €) würde sich das kaum lohnen. Denn mit 500 € sind Sie versicherungspflichtig, da gehen Beiträge zur KV, RV PV und ALO V ab, dann bleiben bei 500 € brutto weniger als 450 € netto übrig und dafür ein Drittel weniger Rente?

Das macht wohl nicht wirklich Sinn. Ich kenne kaum einen Rentner, der das wirklich in Erwägung zieht.

Gruß und ein schönes WE

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Die 450 € Grenze gilt auch für den Gewinn aus selbständiger Tätigkeit.

Den sollten Sie schon steuern; es wäre schon doof, wenn sich im Steuerbescheid den Sie 2018 für 2016 bekommen steht, dass der Gewinn aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 2016 bei 5401 € lag. Dann müsste Ihnen die DRV rückwirkend die Rente um ein Drittel kürzen.

Rechnen Sie also gut, wenn Sie neben der Altersrente selbständig sein wollen.

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5 Antworten

W*lfgangam 27.08.2016 | 18:59
Ergänzend: die pausch(ale)Steuer beträgt 2 % (= 9 EUR bei 450 EUR). Der Arbeitgeber kann die abziehen - manche machen's, andere nicht. Mehr Info zu den Besteuerungsmöglichkeiten: https://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home/01_mj_im_gewerblichen_… Gruß w.
Oma Friedaam 27.08.2016 | 19:32
Na, ich hab wohl was Wesentliches vergessen: Der Hinzuverdienst beruht auf einer selbständigen Tätigkeit (Schreib- und Büroarbeiten), da kann man das nicht immer so steuern, wieviel man Aufträge bekommt - die Hinzuverdienstregelungen sind ja aber die gleichen, oder?
-/-am 27.08.2016 | 22:31
Bei Selbständigkeit V0027 an Clearing-Stelle nicht vergessen.
W*lfgangam 27.08.2016 | 20:08
Hallo Oma Frieda, "jain"! der Hinzuverdienst bei einer selbständigen Tätigkeit wird grundsätzlich aus dem Jahreseinkommen, dem steuerrechtlichen Gewinn, den das Finanzamt ermittelt, festgesetzt. Daher Jahreseinkommen / 12 = mtl. Einkommen. Hier ist das Jahreseinkommen begrenzt auf 5400 EUR. Lässt natürlich mehr Spielraum für gute und schlechte Monate, heißt, die 450 EUR können durchaus in mehr als den 2 Monaten (bei einer abhängigen Beschäftigung geltend) überschritten werden, so lange die 5400-EUR-Grenze nicht gerissen wird. Hier 1 EUR im Jahreseinkommen zu viel und Sie haben in allen Monaten im Jahr die Hinzuverdienstgrenze überschritten und für 10 Monate wird Ihre Altersrente um mind. 1/3 nachträglich zu kürzen sein. Natürlich können Sie auch als Selbständiger 2 x bis 900 EUR im laufenden Jahr 'überschreiten', müssen dann aber das jeweilige mtl. Einkommen des ganzen Jahres nachweisen können/mtl. Gewinn- und Verlust- Aufzeichnungen führen. Gruß w.
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