Hallo Heinz,
ich rate zur kurzen Einlegung eines förmlichen Widerspruchs, da sie damit bestmöglich und max. rechtssicher aufgestellt sind.
Tats. sind derartige Bescheide mit (noch) 6300 Euro jährlicher Hinzuverdienstgrenze für 2021 vorhanden. Die erhöhte Hinzuverdienstgrenze ist erst sehr spät in 2020 gesetzlich verabschiedet worden und trägerindividuell zu unterschiedlichen Tagesdaten umgesetzt worden.
Allerdings sollten aktuell alle Rentenversicherungsträger die erhöhte Hinzuverdienstgrenze für 2021 programmseits übernommen haben, daher kann ich ihrem Bescheid mit (noch) der alten Hinzuverdienstgrenze grad nicht abschließend beurteilen. Daher meine Empfehlung -> Widerspruch
In Summe (Geldbeträge) würde schlussendlich nichts passieren, da spätestens im Rahmen der Spitzabrechnung (Nachprüfung des Hinzuverdienstes) eine Korrektur vorgenommen werden müsste. Allerdings möchte man ja ungern Geld einer lfd. Rentenleistung liegen lassen und diese dann als Nachzahlung bekommen. Wäre schon sinnvoll, wenn hier von Beginn an die richtige Richtung eingeschlagen wird.
@W°lfgang
- Fristen spielen keine Rolle, da ja ein Rentenanspruch (nach aktuellen Rechtslage mit erhöhter Hinzuverdienstgrenze) besteht. Die Leistung würde also immer nachgezahlt werden müssen
- auch wenn eine Rente ab 01/2021 entzogen wurde (da prognostizierter Verdienst weit über der bisherigen Grenze von 6300 Euro/Jahr 2021 liegt und somit kein Rentenanspruch mehr besteht), ist eine Spitzabrechnung (Hinzuverdienstprüfung) vorzunehmen. Auch diese Fälle sollten dann auffällig werden und korrigiert/nachberechnet werden.