Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Hinzuverdienst 2021

von Heinz25.02.2021 | 14:42
97 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Guten Tag, ich habe am 21.12.20 Antrag auf Altersrente für langjährig Versicherte (mit 3% Abschlag) gestellt. Hierzu habe ich einen Verdienst in 2021 von 10.000€ angegeben. Mir wurde mitgeteilt, daß dieser Betrag unschädlich ist, da für 2021 die Hinzuverdienstgrenze auf 46.060€ festgesetzt wurde. Dies finde ich auch so im § 302 (8) SGB VI wieder. Nun habe ich gestern meinen Rentenbescheid erhalten, der nur als Teilrente bewilligt wurde, da die Hinzuverdienstgrenze nur mit 6.300€ gerechnet wurde. M.E. ist der Bescheid eindeutig fehlerhaft. Muß ich hier Widerspruch einlegen, oder korrigiert die DRV dies noch von selbst, sprich: sind alle von diesem Fehler betroffen? Besten dank

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Heinz,

ich rate zur kurzen Einlegung eines förmlichen Widerspruchs, da sie damit bestmöglich und max. rechtssicher aufgestellt sind.

Tats. sind derartige Bescheide mit (noch) 6300 Euro jährlicher Hinzuverdienstgrenze für 2021 vorhanden. Die erhöhte Hinzuverdienstgrenze ist erst sehr spät in 2020 gesetzlich verabschiedet worden und trägerindividuell zu unterschiedlichen Tagesdaten umgesetzt worden.

Allerdings sollten aktuell alle Rentenversicherungsträger die erhöhte Hinzuverdienstgrenze für 2021 programmseits übernommen haben, daher kann ich ihrem Bescheid mit (noch) der alten Hinzuverdienstgrenze grad nicht abschließend beurteilen. Daher meine Empfehlung -> Widerspruch

In Summe (Geldbeträge) würde schlussendlich nichts passieren, da spätestens im Rahmen der Spitzabrechnung (Nachprüfung des Hinzuverdienstes) eine Korrektur vorgenommen werden müsste. Allerdings möchte man ja ungern Geld einer lfd. Rentenleistung liegen lassen und diese dann als Nachzahlung bekommen. Wäre schon sinnvoll, wenn hier von Beginn an die richtige Richtung eingeschlagen wird.

@W°lfgang

- Fristen spielen keine Rolle, da ja ein Rentenanspruch (nach aktuellen Rechtslage mit erhöhter Hinzuverdienstgrenze) besteht. Die Leistung würde also immer nachgezahlt werden müssen

- auch wenn eine Rente ab 01/2021 entzogen wurde (da prognostizierter Verdienst weit über der bisherigen Grenze von 6300 Euro/Jahr 2021 liegt und somit kein Rentenanspruch mehr besteht), ist eine Spitzabrechnung (Hinzuverdienstprüfung) vorzunehmen. Auch diese Fälle sollten dann auffällig werden und korrigiert/nachberechnet werden.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Heinz,

für das Jahr 2021 steigt die Verdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten auf 46.060 Euro. Rentnerinnen und Rentner können daher bis zu 46.060 Euro im Kalenderjahr zu ihrer Rente hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wird.

Als Hinzuverdienst gelten u.a. Bruttoentgelt, steuerrechtlicher Gewinn (z.B. Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft und Einkünfte aus selbständiger Arbeit) sowie vergleichbare Einkommen wie Vorruhestandsgeld.

Somit sollte es grundsätzlich keine Rolle spielen, ob Sie einen Hinzuverdienst aus einer abhängigen Beschäftigung oder aus einer selbständigen Arbeit haben.

Die Erhöhung der Verdienstgrenzen gilt lediglich nicht für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten.

Da Sie bereits Widerspruch eingelegt haben, bleibt der Bescheid abzuwarten.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Berateram 25.02.2021 | 15:15
Sollten für 2021 tatsächlich nur 6300 € Hinzuverdienst berücksichtigt worden sein, sollten Sie diesbezüglich Widerspruch einlegen, dem vermutlich unkompliziert abgeholfen wird. Sie können aber auch telefonisch Kontakt mit Ihrer zuständigen Sachbearbeitung aufnehmen. Bei dieser eindeutigen Konstellation wird Ihre Rente auch ohne Widerspruch schnell neu berechnet werden.
W°lfgangam 25.02.2021 | 19:36
Zitat von Berater anzeigenausblenden
Ergänzend + nachgefragt: Bei einigen laufenden Fällen ("Flexirente", Einkommen für 2021 noch auf Hinzuverdienstgrenze 6.300 € basierend) wurde erwartungsgemäß die Altersrente ab 01.01.2021 entzogen. Dass diese Fälle etwa von Amtswegen seitens der DRV aufgegriffen/überprüft werden, erwarte ich nicht ...war ja im letzten Jahr nicht anders. Insofern sollte schlicht ein (formloser) Überprüfungsantrag gestellt werden (Telefonat oder andere Kommunikationswege gehen auch). Fristen für die rückwirkende Rentenzahlung ab 01.01.2021, auch wenn einem Versicherten das erst im Sommer 2021 klar wird? Wohl eher nicht, wenn er nicht _bewusst_ ein neues Rentenbeginndatum (aus welchen Gründen auch immer) wählt. Sehe ich das so richtig? Fragt w. PS: @Heinz: "Nun habe ich gestern meinen Rentenbescheid erhalten, der nur als Teilrente bewilligt wurde, da die Hinzuverdienstgrenze nur mit 6.300€ gerechnet wurde." Das wäre natürlich aufgrund der Rechtslage zum Datum Bescheiderteilung ein Widerspruchsfall, lässt sich aber sicher auch auf 'kurzem' Wege mit der DRV unproblematisch klären!
Heinzam 09.03.2021 | 12:37
Guten Tag, ich hatte heute früh den tel. Beratungstermin mit der zuständigen DRV-Servicezentrum. Dort wurde mir nun mitgeteilt, daß der Bescheid so richtig sei, da es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt, für die die erhöhte Hinzuverdienstgrenze nicht gelte. Eine Rechtsgrundlage hierfür konnte mir die Bearbeiterin aber nicht nennen. Ich habe zwar schon letzte Woche Widerspruch eingelegt, sodaß dieser ja irgendwann beschieden wird, dennoch würde mich vorab interessieren, was nun stimmt. Vielen dank
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Die Riester-Rente ist bald Geschichte. Von 2027 an gilt die neue staatliche Förderung für die private Altersvorsorge. Aber was tun mit dem alten Vertrag? Ein Wegweiser.

Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026