Ich werde ab Oktober 07 Rente wegen Arbeitslosigkeit beziehen. Es besteht aber m.E. die Möglichkeit gelegentlich freiberufliche Aufträge für die Dauer von 1 bis 2 Monaten zu erhalten. Diese würden in einer Höhe vergütet, die die max. Zuverdienstgrenze auch einer 1/3 Rente überschreitet. Ich denke die Rentenzahlung wird daraufhin eingestellt. Was ist zu beachten, damit danach wieder Vollrente gezahlt wird?
In Ihrenm Rentenbescheid gibt es eine Anlage 19, in der aufgeführt ist, in welcher Höhe Sie dazuverdienen können um die Rente als 1/3, 1/2 oder 2/3 Rente zu gewährleisten.
2* im Jahr dürfen Sie die jeweilige Verdienstrgrenze um das doppelte im Monat Überschreiten.
Fallen die Bedingungen für die Gewährung einer wegen Hinzuverdienste reduzierten Rente weg, ist dies dem RV-Träger schriftlich mitzuteilen.
Am besten auch mit einer Bescheinigung des AG.
Sind die Sachverhalte zutreffend, gewährt der RV-Träger die Rente wieder in voller Höhe.
Die Wiedergewährung müsste rechtzeitig beantragt werden. Bei Selbständigen wird jedoch das im EkSt-Beschied ausgewiesene Einkommen aus selbständiger Tätigkeit durch 12 geteilt, und dann als monatliches Einkommen berücksichtigt.
Hauptwohnsitz (Altersrente für Frauen)
ist in den neuen Bundesländern.
Hinzuverdienst wird in den alten Bundesländern erzielt -
welche Hinzuverdienstgrenze gilt?
Ausschlaggebend für die Bestimmung der Hinzuverdienste ist der Hautwohnsitz, hier die niedrigeren für das Beitrittsgebiet festgelegten Grenzwerte.
Hallo lotscher, diese Aussage solltest Du prüfen. Für Hinzuverdienstgrenze ist die Arbeitsstätte also Verdienst in Alten oder Neuen BuLä maßgebend.
Also was ist nun ausschlaggebend ??
Der Hauptwohnsitz des Rentenempfängers oder der Standort des Arbeitgebers ??
Es ist zu unterscheiden zwischen Personen die noch keine Rente beziehen und es um das Einkommen schlechthin geht. Für diesen Sachverhalt ist der Hauptfirmensitz ausschlaggebend.
Für Personen, die bereits Rente erhalten und Nebenverdienste erzielen, ist der Hauptwohnsitz ausschlaggebend (Beitrittsgebiet oder alte Bundesländer)
Im Fall "P.F.W" werden die Verdienste zwar in den alten Bundesländer erielt, als Werte für die Hinzuverdienste gelten jedoch die für das Beitrittsgebiet festgelegten niedrigeren Grenzen.
Unabhängig davon werden aber die erzielten Verdienste in einer späteren Berechnung als Verdienste West berücksichtigt.
Es sind aber zwei unterschiedliche Sachverhalte
Vielen Dank für die ausführliche
Erläuterung.
Welche Pflichtbeiträge müssen
Empfänger von Altersrente für Frauen auf Hinzuverdienste größer 350 €
zusätzlich zur Lohnsteuer entrichen ??
da haben Sie recht, meine Aussage mußte sich auf "Hans" beziehen.
Frage trotzdem, ist meine Darlegung im Beitrag zutreffend?
um mit "Robert Lemke" zu fragen:
"Gehe ich richtig in der Annahme, dass, obwohl die Verdienste im Westen erzielt werden, bei Hauptwohnsitz im Osten für die Hinzuverdienste die Grenzwerte des Beitrittsgebietes ausschlaggebend sind?"
Zum Schluß die Arbeitsanweisung der DRV:
Wenn die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in den neuen Bundesländern ausgeübt wird, ist für die Ermittlung der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze nach § 228a Abs. 2 SGB 6 der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend.
Unerheblich ist, ob der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherten im Beitrittsgebiet liegt.
Wird in einem Kalendermonat sowohl im alten Bundesgebiet als auch in den neuen Bundesländern eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt, berechnet sich die Hinzuverdienstgrenze auf der Grundlage des aktuellen Rentenwertes (§ 228a Abs. 2 S. 2 SGB 6).
Leider wurde meine Frage nicht beantwortet. Noch einmal: was passiert, wenn ich wegen einer zeitlich begrenzten Tätigkeit (2 - 3 Monate) die Hinzuverdienstgrenze x-fach überschreite? Bei der DRV in München wurde mir gesagt, dass daraufhein die Rentenzahlung eingestellt wird und nach Ende der Tätigkeit nach Beantragung wieder die Vollrente gezahlt wird. Wird am Jahresende dieser Verdienst auf die Jahresrente angerechnet obwohl die Rentenzahlung eingestellt wurde? Geht die Wiederaufnahme wirklich problemlos oder muss man wieder alle Nachweise bringen? Ruht die Rentenzahlung vielleicht nur?
Mit Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten entfällt der originäre Anspruch auf diese Rente, was bei Wegfall des erzielten Einkommens, im Gegensatz zu Erwerbsminderungsrenten,
eines erneuten Antrags für die Gewährung der Rente bedarf.