Unabhängig vom Rentenbezug des Beschäftigten hat der Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer beschäftigt, sämtliche Pflichten zu beachten, die er bei jedem Arbeitnehmer beachten muss. Auch der Arbeitnehmer hat seine steuerpflichtigen Einkünfte zu versteuern. Darüber hinaus ist der Rentenempfänger verpflichtet, den Rentenversicherungsträger über den Hinzuverdienst zu informieren (siehe Bescheidzusatz).