Hinzuverdienst 3x überschritten

von
hugo2008

Ich beziehe eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und arbeite parallel dazu. Da ich die Hinzuverdienstgrenzen für die volle Höhe normalerweise nur einmal pro Jehr überschreite, erhalte ich die entsprechende Rente. Im letzten Jahr ist durch das unglückliche Zusammentreffen von Urlaubsgeld und Einmalzahlung gemäß tariflicher Gehaltserhöhung im Sommer die Hinzuverdienstgrenze um einen kleinen Betrag (< 5%) überschritten worden. Durch das Weihnachtsgeld im November und eine vorher noch nie gezahlte Prämie im Dezember wird die Hinzuverdienstgrenze insgesamt 3x überschritten, was ja nicht zulässig ist. In den nächsten Jahren ist wieder nicht mit 3 Überschreitungen zu rechnen. Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen?

von
Heinerich

Hallo,

Sie müssen damit rechnen, dass die Rente im Dezember 2007 nur noch in Höhe einer Teilrente für diesen Monat gezahlt wird und somit eine Überzahlung enstanden ist, die von Ihnen zu erstatten ist.

MfG

von
hugo2008

Ist es sicher, dass nur der Monat Dezember betroffen ist und nicht das ganz Jahr, in dem die dreimalige Überschreitung erfolgt ist?

Experten-Antwort

Der Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird durch die Anwendung des § 96a SGB 6 (&#34;Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst&#34;) dem Grunde nach nicht berührt. Bei unzulässigem Überschreiten der maßgeblichen Hinzuver-dienstgrenzen ruht die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (bei Ihnen im Dezember) teilweise oder vollständig.

von
Rosanna

Ja! Nur die im Dezember zuviel gezahlte Rente wird von Ihnen zurückgefordert.

Empfehlung: Sofern möglich, sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber, ob in Zukunft gewisse Sonderzahlungen/-zulagen auf mehrere Monate verteilt werden können, damit Sie die Hinzuverdienstgrenze einhalten.

von
Michael1971

Sie sprechen von einer "Einmalzahlung gemäß tariflicher Gehaltserhöhung".

Sofern es sich um eine Gehaltsnachzahlung von eigentlich zustehendem laufenden Entgelt aufgrund tariflicher Erhöhung handelt, ist diese unberücksichtigt zu lassen.

Nur tarifvertraglich so vereinbarte und bezeichnete Einmalzahlungen sind anzusetzen.

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