Als Einkommen bei Selbständigen gilt zunächst das durch Einkommensteuerbescheid nachgewiesene jährliche Einkommen geteilt durch 12 (sog. pauschalierende Ermittlung).
Das Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit kann aber auch durch geeignete Beweismittel monatlich nachgewiesen werden, z.B. durch eine Bescheinigung des Steuerberaters oder eine wahrheitsgemäße Erklärung aus der - unter Berücksichtigung steuerrechtlicher und buchhalterischer Grundsätze - das monatliche Arbeitseinkommen hervorgeht, in Verbindung mit dem Einkommensteuerbescheid. Dann können Sie die Hinzuverdienstgrenze auch zweimal im Jahr bis zum Doppelten überschreiten.
Ist die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze z.B. wegen Erreichen der Regelaltersgrenze nur für einen Teil des Kalenderjahres zu prüfen (in Ihrem Fall also für die Zeit von Oktober bis Dezember), erfolgt die pauschalierende Ermittlung, indem das ab dem maßgebenden Zeitpunkt tatsächlich erzielte bzw. aus dem jährlichen Arbeitseinkommen anteilig errechnete Einkommen durch die Anzahl der entsprechenden Kalendermonate geteilt wird.
Dabei gelten die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts. Dabei kommt es bei der Ermittlung von Arbeitseinkommens nicht darauf an, wann die Einkünfte erwirtschaftet worden sind, sondern wann sie zugeflossen sind. Im Einkommensteuerrecht gilt grundsätzlich das Zuflussprinzip (§ 11 EStG).