Dem Beitrag von "Wolfgang" kann nicht zugestimmt werden. Eine geringfügige, versicherungsfreie, Beschäftigung stellt keine Beitragszeit dar, ist also auch keine rentenrechtliche Zeit. Bei der Frage der Bewertung beitragsfreier Zeiten, hier der späteren Rentenbezugszeit hat sie also keinen Einfluss auf die Gesamtleistungsbewertung. Erst durch einen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit gemäß § 5 Abs. 2 SGB VI (Aufstockung) würde diese Zeit zur Beitragszeit, mit den möglichen Konsequenzen, wie von "Wolfgang" geschildert. Anders ausgedrückt, der Verzicht wäre kontraproduktiv.
Wenn "Hotte" nichts weiter unternimmt, also keinen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit erklärt, dann werden bei der Berechnung der Altersrente die Entgeltpunkte gemäß § 76b Abs.2 SGB VI um einen Zuschlag erhöht.
Dieser Zuschlag würde bei einer geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 400,- Euro monatlich und einer späteren abschlagsfreien Altersrente pro Beschäftigungsjahr die Altersrente um gut 3,- Euro steigern. Dies ist zwar kein großer Betrag, aber immerhin, "Hotte" hat dafür selbst auch keine zusätzliche Belastung. Bei einer Aufstockung hätte er neben den zusätzlich zu zahlenden Beiträgen vermutlich keine Steigerung bei der Altersrente zu erwarten.