Anspruch auf eine Altersrente besteht bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, nur dann, wenn das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung oder das Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen die monatlich maßgebende Hinzuverdienstgrenze nicht übersteigt.
Nach den Regelungen des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes ist der Jahrgang 1947 der erste Jahrgang, der bezüglich der Regelaltersgrenze eine Anhebung erfährt, und zwar um einen Monat. Unbegrenzt hinzuverdienen dürfen Sie also ab 01.07. (es sei denn, Ihr Geburtstag ist der 1. Mai).
Die Regelung, nach der Versicherte mit 45 Jahren Wartezeit eine abschlagsfreie Rente in Anspruch nehmen dürfen, hat mit dieser Regelung nichts zu tun. Auch Versicherte, die diese Rente mit vollendetem 65. Lebensjahr beanspruchen und im Jahre 1947 geboren sind, müssen im ersten Monat noch die Hinzuverdienstregelung beachten, bevor sie dann im Folgemonat unbegrenzt hinzuverdienen dürfen!