Erfolgt eine Anrechnung von Entgeltersatzleistungen auf eine Rente nach § 96 a SGB VI, ist das der Berechnung der Sozialleistung zugrunde liegende Bemessungsentgelt der anzurechnende Hinzuverdienst. Da das Bemessungsentgelt der Sozialleistung aus den zuvor geleisteten Bruttoverdiensten errechnet wird, wirkt sich das vorherige Arbeitseinkommen unmittelbar auf die Höhe des Hinzuverdienstes während des Sozialleistungsbezuges aus.
Bei Anrechnung des Bemessungsentgelts kann im Einzelfall die bei Beschäftigungsausübung eingehaltene Hinzuverdienstgrenze überschritten werden. Erfolgt diese Überschreitung nur wegen der Berücksichtigung von Einmalzahlungen im Bemessungszeitraum der Sozialleistung, sind diese Einmalzahlungen aus dem Bemessungsentgelt herauszurechnen. Eine Rentenminderung darf sich in diesen Fällen im Vergleich zur Rentenhöhe während der Beschäftigungsausübung nicht ergeben.