Hallo Peter1954,
Anspruch auf eine Altersrente haben Sie bis zum Erreichen Ihrer Regelaltersrente nur, wenn Sie die Hinzuverdienstgrenze einhalten. Haben Sie bereits die Regelaltersgrenze erreicht,
können Sie grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen.
Ihre Regelaltersgrenze erreichen Sie nach § 235 Absatz 2 SGB VI mit 65 und 8 Monaten. Wenn Sie also nicht gerade am 1.5.1954 geboren sind, können Sie ab Februar 2020 unbegrenzt neben der Altersrente hinzuverdienen.
Abhängig vom Hinzuverdienst wird die Altersrente in voller Höhe – als sogenannte Vollrente – oder vermindert – als sogenannte Teilrente – gezahlt. Unter Umständen kann die Rente sogar ganz entfallen. Je mehr Sie hinzuverdienen, desto niedriger ist der Anteil der Rente. Die Altersrente können Sie erhalten als Vollrente (also in voller Höhe), Zwei-Drittel-Teilrente (also in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente), Ein-Halb-Teilrente (also in Höhe der Hälfte der Vollrente) oder Ein-Drittel-Teilrente (also in Höhe von einem Drittel der Vollrente).
Wenn Sie Ihre Rente in voller Höhe erhalten (wollen), gilt die für die alten und die neuen Bundesländer einheitliche Hinzuverdienstgrenze von monatlich 450 Euro für Sie. Überschreiten Sie mit Ihrem Verdienst diese Grenze für eine Vollrente, bleiben aber noch unter der Grenze für eine der Teilrenten (die Hinzuverdienstgrenzen hierfür werden individuell berechnet), dann bekommen Sie diese Teilrente.
Als Hinzuverdienst gelten der monatliche Bruttoverdienst, das monatliche Arbeitseinkommen in Form des steuerrechtlichen Gewinns (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus Land- und Forstwirtschaft) und vergleichbares Einkommen (zum Beispiel Abgeordnetenbezüge).
Sie müssen alle Einkünfte neben der Rente an Ihren Rentenversicherungsträger melden.
Bei Selbständigen ist als Hinzuverdienst das neben der Rente erzielte Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Der dem Arbeitseinkommen grundsätzlich entsprechende steuerrechtliche Gewinn ergibt sich regelmäßig aus dem Einkommensteuerbescheid unter den Positionen 'Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft', 'Einkünfte aus Gewerbebetrieb' beziehungsweise 'Einkünfte aus selbständiger Arbeit'. Bei der an das Steuerrecht anknüpfenden Ermittlung des Arbeitseinkommens kommt es nicht darauf an, wann die Einkünfte erwirtschaftet worden sind. Im Einkommensteuerrecht gilt grundsätzlich das Zuflussprinzip.
Auch bei Selbständigen werden die Hinzuverdienstgrenzen grundsätzlich monatlich geprüft. Das Arbeitseinkommen kann jedoch oft nur unter großem Aufwand konkret monatlich festgestellt werden. Es ist daher regelmäßig pauschalierend zu ermitteln. Hierfür ist das in einem Kalenderjahr erzielte Arbeitseinkommen, das sich grundsätzlich aus dem Einkommensteuerbescheid ergibt, durch die Anzahl der Monate zu dividieren, in denen die selbständige Tätigkeit bestanden hat. Das hieraus resultierende pauschalierte monatliche Arbeitseinkommen wird der jeweiligen monatlichen Hinzuverdienstgrenze gegenüber gestellt.
Zu beachten ist noch, dass Sie auch als Selbständiger grundsätzlich Ihre Hinzuverdienstgrenze, die Sie mit Ihrem „normalen“ Verdienst einhalten, zweimal pro Kalenderjahr bis zum doppelten Wert überschreiten dürfen. Dürfen Sie also beispielsweise monatlich 450 Euro hinzuverdienen, so kann der Hinzuverdienst in zwei Monaten bis zu 900 Euro betragen.
Allerdings besteht diese Möglichkeit nur dann, wenn Sie Ihr Arbeitseinkommen monatlich nachweisen und das Arbeitseinkommen nicht pauschalierend aus dem Einkommensteuerbescheid (s.o.) ermittelt wird. Ein monatlicher Nachweis des Arbeitseinkommens ist außerdem nur bei Selbständigen möglich, die ihren steuerrechtlichen Gewinn im Wege der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Als Gewinn wird dabei der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben angesetzt.
Nähere Informationen können Sie auch aus der Broschüre "Altersrentner: So viel können Sie hinzuverdienen" entnehmen (siehe folgender Link).
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/232606/publicationFile/53637/altersrentner_hinzuverdienst.pdf
Wir empfehlen Ihnen, Ihren Rentenantrag wenn möglich drei Monate vor Rentenbeginn in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers zu stellen. Dort wird man Sie umfassend auch zum Hinzuverdienst informieren und beraten.