Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenHallo Hennes,
vom Recht des Überschreitens kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn sich der Hinzuverdienst ändert und dadurch die für den Vormonat maßgebliche Hinzuverdienstgrenze überschrtten wird. Bei einem gleichbleibenden monatlichen Hinzuverdienst ergibt sich allein aufgrund der Überschreitensregelung keine höhere Rente, weil kein "Überschreiten" in diesem Sinne gegeben ist.
Auch Selbständige können von der zusätzlichen Überschreitensmöglichkeit Gebrauch machen. Dazu ist jedoch der Nachweis des tatsächlichen monatlichen Einkommens erforderlich. Wenn der monatliche Hinzuverdienst bei Selbständigen im pauschalierenden Verfahren ermittelt wird (Arbeitseinkommen im Kalenderjahr geteilt durch Anzahl der Tätigkeitsmonate ergibt ein pauschaliertes Monatseinkommen), handelt es sich um ein gleichbleibendes Einkommen. Dementsprechend ist ein zusätzliches Überschreiten in 2 Monaten grundsätzlich nicht möglich.
Somit ist ein Hinzuverdienst von zweimal 800,- Euro im Kalenderjahr nur möglich, wenn auch ein Selbständiger monatliches Einkommen von 400,- Euro und dann die zweimalige Überschreitung in bestimmten Monaten nachweisen kann.
Grundsätzlich wäre es daher für Sie möglich (mit entsprechenden Einzelmonatsnachweisen) im Monat des Rentenbeginns genau 400,- Euro zu erzielen und danach für zwei Monate bereits das Doppelte.
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