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Experten-Antwort

Hinzuverdienst aus Urlaubsgeld bei Erstattungsanspruch von all und Arbeitsagentur

von Peter29.07.2021 | 14:20
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3 Antworten

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Hallo, ich habe im Juni eine volle Erwerbsminderungsrente bewilligt bekommen, ab 9/2020. Zu ihr habe ich ein teilweise EMR bekommen. Bis in den Mai hatte ich Krankengeld bekommen und danach für einen kurzen Zeitraum ALG1. Bis zum 30.6. wurde die Teilrente weitergezahlt. Der Nachzahlbetrag aus der Rente bis 30.6.21 ist komplett aufgebraucht worden (Verteilung an Krankenkasse, Arbeitsagentur und DRV). Jetz habe ich die Ankündigung (Jahreslohnbescheinigung 21) meines Exarbeitgebers erhalten, dass ich Urlaubsabgeltung und eine Sonderzahlung bekomme. Laut Hinzuverdienstsrechner bekomme ich dadurch 1/3 weniger Erwerbsminderungsrente. Jetzt kommt die Frage: Wie erfolgt die Reduzierung? Komplett für 12 Monaten aus der Zahlung ab Juli? Anteilig aus dem Verrechnungstopf der Nachzahlung? Bis wann soll die Meldung an die DRV erfolgen? Viele Grüße Peter

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Peter,

die Hinzuverdienstprüfung erfolgt bezogen auf das Kalenderjahr. Das heißt, der zu berücksichtigende kalenderjährliche Hinzuverdienst wird der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze gegenübergestellt. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt diese 6.300 Euro. Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, kann die Rente nicht mehr in voller Höhe, sondern nur noch teilweise geleistet werden.

Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem der kalenderjährliche Hinzuverdienst, der über der Hinzuverdienstgrenze liegt, in einem ersten Schritt durch 12 geteilt und zu 40 % von der monatlichen Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die so gekürzte monatliche Rente und ein Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes dürfen zusammen eine Höchstgrenze, den Hinzuverdienstdeckel, nicht überschreiten.

Wenn nun durch die Hinzuverdienstanrechnung der Rentenbetrag sinkt, für diesen Zeitraum aber ein Erstattungsanspruch einer dritten Stelle erfüllt wurde, besteht seitens der Rentenversicherung ein Rückerstattungsanspruch gegenüber dieser Stelle. Dies wird der zuständige Rentenversicherungsträger nach Ihrer Meldung prüfen und abklären.

Aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes bitten wir Sie, weitere Fragen direkt mit dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger zu klären.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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2 Antworten

Siehe hieram 29.07.2021 | 22:50
Hallo Peter, Abfindungen, die aufgrund des Verlustes des Arbeitsplatzes gezahlt werden, sind kein Arbeitseinkommen im Sinne des §96a SGB VI und somit kein anzurechnender Hinzuverdienst. Sie müssen aber zwingend eindeutig getrennt von anderen Abgeltungen (z.B. Urlaubsabgeltung, Weihnachtsgeld, Sonderprämien aus Vorjahren etc.) getrennt abgerechnet werden. Werden die Beträge gemischt, gilt der Gesamtbetrag als Hinzuverdienst. Weisen Sie Ihren Arbeitgeber auf die (steuerliche) fünftel-Regelung hin, sofern er es nicht selbst beachtet Beitragsrechtlich (SV-Beträge) sind Einmalzahlungen (z.B. die Urlaubsabgeltung) dem letzten Abrechnungsmonat zuzurechnen, in dem das Arbeitsverhältnis noch besteht/bestand. Sofern der Arbeitgeber in dem Jahr, in dem diese Zahlungen erfolgen, keine anderen laufenden sozialversicherungspflichtigen Zahlungen geleistet hat, sind die Beträge beitragsfrei. https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Da Sie auch als nun 'voller' EM-Rentner zusätzlich verdienen dürfen, hier auch noch der Link zu den GRA (Gemeinsame rechtliche Anweisungen) zum §96a SGB VI, der Hinzuverdienst bei EM-Renten regelt: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Hier können Sie die o.a. Angaben bezgl. Hinzuverdienst auch noch mal detaillierter nachlesen. Alles Gute!
Peteram 29.07.2021 | 21:19
Hallo, gibt es einen Unterschied bei der Anrechnung, wenn eine Teilzahlung des Arbeitgebers eine Sonderzahlung nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses darstellt?
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