Hallo Peter,
die Hinzuverdienstprüfung erfolgt bezogen auf das Kalenderjahr. Das heißt, der zu berücksichtigende kalenderjährliche Hinzuverdienst wird der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze gegenübergestellt. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt diese 6.300 Euro. Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, kann die Rente nicht mehr in voller Höhe, sondern nur noch teilweise geleistet werden.
Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem der kalenderjährliche Hinzuverdienst, der über der Hinzuverdienstgrenze liegt, in einem ersten Schritt durch 12 geteilt und zu 40 % von der monatlichen Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die so gekürzte monatliche Rente und ein Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes dürfen zusammen eine Höchstgrenze, den Hinzuverdienstdeckel, nicht überschreiten.
Wenn nun durch die Hinzuverdienstanrechnung der Rentenbetrag sinkt, für diesen Zeitraum aber ein Erstattungsanspruch einer dritten Stelle erfüllt wurde, besteht seitens der Rentenversicherung ein Rückerstattungsanspruch gegenüber dieser Stelle. Dies wird der zuständige Rentenversicherungsträger nach Ihrer Meldung prüfen und abklären.
Aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes bitten wir Sie, weitere Fragen direkt mit dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger zu klären.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung