Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenGrundsätzlich sind Einmalzahlungen, sofern sie der Sozialversicherungspflicht unterliegen, als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Nur wenn das Beschäftigungsverhältnis bereits vor Rentenbeginn beendet wurde und nachträglich noch eine Einmalzahlung erfolgt, stellt dies kein Hinzuverdienst dar.
Die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt 450,00 EUR (Bruttolohn). Bei einer Einmalzahlung in Höhe von 200,00 EUR liegt diese Zahlung also unter der Hinzuverdienstgrenze und ist deshalb unschädlich, sofern kein weiterer Hinzuverdienst in diesem Monat erzielt wurde.
Grundsätzlich sind Einmalzahlungen, sofern sie der Sozialversicherungspflicht unterliegen, als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Nur wenn das Beschäftigungsverhältnis bereits vor Rentenbeginn beendet wurde und nachträglich noch eine Einmalzahlung erfolgt, stellt dies kein Hinzuverdienst dar.
Die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt 450,00 EUR (Bruttolohn). Bei einer Einmalzahlung in Höhe von 200,00 EUR liegt diese Zahlung also unter der Hinzuverdienstgrenze und ist deshalb unschädlich, sofern kein weiterer Hinzuverdienst in diesem Monat erzielt wurde.
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