Hallo Suzan 67,
Abfindungen, die wegen Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Entschädigung für die Zeit danach gezahlt werden, sind kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV. Eine solche Abfindung ist nämlich zeitlich nicht mehr der früheren Beschäftigung zuzuordnen.
Zahlungen zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche, die der Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Beschäftigung erworben hat (z. B. Nachzahlungen von während der Beschäftigung erzieltem Arbeitsentgelt sowie Urlaubsabgeltungen), sind dagegen als Arbeitsentgelt zu behandeln und dem beendeten Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen.
Bitte teilen Sie Ihrem Rentenversicherungsträger die Zahlung der Abfindung zur Prüfung, ob eine Anrechnung erfolgen muss, mit.