Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine allgemeine Frage zum Hinzuverdienst bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente!
Wie ist das Entgelt bezüglich der Hinzuverdienstgrenzen zuzuordnen, wenn ein teilweiser Erwerbsminderungsrentner seinen vollen Urlaubsanspruch aus dem Vorjahr entsprechend der genommenen Tage ausgezahlt bekommt.
Er war vorher in Vollzeit und ist nun in Teilzeit. Nach der (relativ) neuen Rechtssprechung hat der Rentner bzw. Versicherter während der Teilzeit noch seinen vollen Jahresurlaub (den er wegen Krankheit nicht nehmen konnte) vom Vorjahr. Und dieser steht ihm nun in voller Höhe zu.
Wie ist es zuzuordnen, wenn der Rentner/Versicherte den Urlaub auf die Monate Februar bis Mai verteilt, so dass er die Hinzuverdienstgrenzen aufgrund der zeitlichen Zuordnung nicht gefährdet, der Arbeitgeber jedoch die Urlaubsvergütung im Monat Juni 2012 in einer Summe auszahlt. Damit läge der Rentner über der 2-fachen Hinzuverdienstgrenze, die er bis zu dieser Grenze 2-mal im Kalenderjahr unschädlich erreichen darf.
Damit er aber im Juni nicht über seine persönliche Hinzuverdienstgrenze hinaus kommt, bitte ich um Mitteilung, ob die Bruttoentgelte im Rahmen des sozialversicherungsrechtlichen Aufrollprinzips entsprechend ihrer zeitlichen Zuordnung aufgeteilt werden und nicht nach dem Auszahlungstermin.
Die Verteilung des Urlaubs auf die einzelnen Monate könnte man ja durch Arbeitgeberbescheinigungen nachweisen.
PS:
Und allgemein ist denn die ausgezahlte Urlaubsvergütung für das Vorjahr überhaupt Hinzuverdienst? Es ist ja lediglich eine Abgeltung für nicht genommenen Urlaub aus dem Jahr 2011, und kein Hinzuverdienst, oder?
Besten Dank im Voraus für die Klärung des Sachverhaltes.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja