Hallo Elisabeth,
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden Entgeltpunkte für die letzten vier Jahre bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung nicht berücksichtigt, wenn sich dadurch ein höherer Wert für die Vergleichsbewertung ergibt. Damit soll sichergestellt werden, dass Einkommensminderungen (zum Beispiel durch Wegfall von Überstunden, Krankheit oder Arbeitslosigkeit) in diesem Zeitraum insbesondere den Wert der Zurechnungszeit nicht verringern.
Ansonsten schließen wir uns den Ausführungen von „W*lfgang“ an.