Bei einer Halbwaisenrente richtet sich die Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI in Verbindung mit §§ 18 ff. SGB IV:
Die Anrechung von Einkommen wird immer zum 01.07. einen Jahres überprüft. Für die Höhe des zu berücksichtigenden monatlichen Einkommens ist grundsätzlich das Einkommen des letzten Kalenderjahres („Vorjahreseinkommen“) zugrunde zulegen und zwar geteilt durch die Monate, in denen es erzielt wurde, also zum 01.07.2012 wird das Einkommen aus 2011 zugrundegelegt.
Insofern wirkt es sich bei dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt auf die Einkommensanrechnung gar nicht aus, wenn Ihr Auftraggeber zwei Rechnungen im gleichen Monat bezahlt hat, da immer auf den Durchschnitt eines Kalenderjahres zurückgegriffen wird.
Im übrigen gilt als Einkommen nur der steuerrechtliche Gewinn, nicht Ihre Einnahmen.