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Experten-Antwort

Hinzuverdienst bei Halbwaisenrente

von yoowanka06.05.2012 | 14:30
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3 Antworten

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Hallo. Seit Juli 2011 arbeite ich für eine kleine GbR auf Rechnung mit 400€ im Monat (theoretisch). Ich stelle meine Rechnungen ohne Steuerabzüge einmal im Monat (Rechnungsdatum). Jetzt ist es zweimal passiert, dass zwei Rechnungen aufgrund der Liquidität der Firma innerhalb eines Monats gezahlt wurden. Sprich ich habe Oktober und November 2011 eine Rechnung über jeweils 400€ gestellt, beides wurde mir Anfang Dezember (Kontoeingang: 800€) gezahlt. Wie verrechnet sich das jetzt mit meiner Halbwaisenrente? Ist der Freibetrag überschritten? Oder wird jährlich (alles Einkommen/12) abgerechnet? Wie gehe ich am Besten vor? Vielen Dank im Voraus. Sabrina

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Bei einer Halbwaisenrente richtet sich die Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI in Verbindung mit §§ 18 ff. SGB IV:

Die Anrechung von Einkommen wird immer zum 01.07. einen Jahres überprüft. Für die Höhe des zu berücksichtigenden monatlichen Einkommens ist grundsätzlich das Einkommen des letzten Kalenderjahres („Vorjahreseinkommen“) zugrunde zulegen und zwar geteilt durch die Monate, in denen es erzielt wurde, also zum 01.07.2012 wird das Einkommen aus 2011 zugrundegelegt.

Insofern wirkt es sich bei dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt auf die Einkommensanrechnung gar nicht aus, wenn Ihr Auftraggeber zwei Rechnungen im gleichen Monat bezahlt hat, da immer auf den Durchschnitt eines Kalenderjahres zurückgegriffen wird.

Im übrigen gilt als Einkommen nur der steuerrechtliche Gewinn, nicht Ihre Einnahmen.

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2 Antworten

-_-am 06.05.2012 | 16:41
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__15.html http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.
Sozialröchler?am 06.05.2012 | 17:30
Als monatlicher Verdienst wird das Arbeitseinkommen eines Kalenderjahres, geteilt durch 12, zu Grunde gelegt, wenn die selbständige Tätigkeit während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt wurde. Wurde die selbständige Tätigkeit nicht während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt oder ist die Einhaltung der Verdienstgrenze nur für einen Teil des Kalenderjahres zu prüfen. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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