Trifft eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit Arbeitslosengeld / Teilarbeitslosengeld zusammen, wird das Bemessungsentgelt des für denselben Zeitraum geleisteten Arbeitslosengeldes / Teilarbeitslosengeldes nach § 96a SGB VI bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenze als Einkommen berücksichtigt. Ein Erstattungsanspruch der Arbeitsverwaltung entsteht somit nicht.