Hallo Michi,
bei Mitteilung eines monatlichen Verdienstes von 800 Euro hätte die Rentenversicherung zunächst erst einmal grundsätzlich Veranlassung, den Rentenanspruch als solches zu überprüfen.
Angenommen, die Rente würde weiterhin gezahlt, hätten Sie eine Steuererklärung beim Finanzamt abzugeben, woraufhin Sie einen Einkommensteuerbescheid erhalten würden, aus dem sich ergibt, ob Steuern zu zahlen sind oder nicht.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Darf doch 3Stunden arbeiten am Tag das sind im Monat 60Stunden das ist doch erlaubt laut Rentenbescheid! Der Arbeitgeber zahlt es mir aber Steuerfrei aus?
Eine volle EM-Rente erhalten Sie, weil Sie nicht mehr in der Lage sind, regelmäßig mindestens drei Stunden täglich bzw. 15 Stunden wöchentlich zu arbeiten.
Daraus ergibt sich, dass die Arbeitszeit UNTER diesen Grenzen liegen muss.
Aber selbstverständlich gibt es durchaus Tätigkeiten, die weitaus über dem seit Juli geltenden Mindestlohn von 10,45 EUR bzw. ab Oktober 2020 von 12,00 EUR pro Stunde liegen, was dann problemlos zu diesem hohen Verdienst führen kann.
Sofern Sie bei einem Arbeitgeber angestellt (und somit weisungsgebunden) arbeiten, hat dieser dafür Sorge zu tragen, dass die notwendigen Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden und auch die gemäß Ihrer Steuerklasse fällige Lohnsteuer einbehalten und an das FA abgeführt wird. Hier gibt es die Möglichkeit, eine Nettolohnvereinbarung zu treffen, dann zahlt der Arbeitgeber das alles und Sie erhalten immer Ihre 800 EUR, egal was sich an Prozentsätzen irgendwo ändert. Ob eine derartige Vereinbarung vorliegt, ist nicht bekannt.
Wenn dem aber 'so' wäre, gibt es darüber eine Vereinbarung, aus der hervorgeht, auf welcher Bruttolohnbasis dies vereinbart wurde.
Und DIESER Brutto-Betrag würde dann als Hinzuverdienst bei der EM-Rente berücksichtigt werden.
Es gibt auch die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber für Sie die Lohnsteuer übernimmt (ist sicher selten, aber erlaubt). Aber auch dann wird der BRUTTO-Lohn als Hinzuverdienst berücksichtigt.
In anderen Fällen (je nachdem welche Tätigkeit) sind Sie auch mit diesem Einkommen weder sozialversicherungspflichtig noch ist der AG für den Lohnsteuereinbehalt zuständig. Dies könnte z.B. eine Dienstleistung im Rahmen eines Werkvertrages sein.
Davon ausgehend, dass dies dann alles seine Ordnung hätte (keine 'Scheinselbstständigkeit'), wären Sie also 'Selbstständig' und Ihr steuerpflichtiges Einkommen lt. Einkommensteuerbescheid (= 'Gewinn' aus Einnahmen minus Ausgaben) wäre die Grundlage für die Berechnung eines Hinzuverdienstes bei Ihrer Rente.
Ob dies in Ihrem Fall zutrifft, ist ebenfalls unbekannt.
Es würde dann aber u.U. weniger als die 800 EUR bei der EM-Rente angerechnet werden.
In allen Fällen ist aber davon auszugehen, dass der steuerpflichtige Anteil Ihrer Rente plus die Einnahmen aus der Tätigkeit über dem Grundfreibetrag von 10.347,00 EUR (2022 für ledige) liegt und Sie schon deshalb verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben und wohl auch mit einer Nachzahlung rechnen müssen. Insbesondere dann, wenn Ihr AG nicht wie in den ersten beiden Möglichkeiten beschrieben eine Vorauszahlung an das FA abführt.
Es ist also sehr mit Vorsicht zu genießen, ob Sie mit Ihrem Arbeitgeber die 'richtige' Vereinbarung getroffen haben, sowohl steuerlich aber vor allem auch was die Zahlung/das Bestehenbleiben Ihrer EM-Rente betrifft.
Auf jeden Fall sind Sie verpflichtet - siehe auch Rentenbescheid !! - dieses Einkommen Ihrer zuständigen DRV mitzuteilen, unabhängig davon, welche Lohnsteuerbeträge davon 'jetzt' oder eben auch erst später bezahlt werden müssen. Legen Sie da Ihre Vereinbarungen/Verträge mit dem Arbeitgeber gleich mit vor, damit die DRV einschätzen kann, um welche Art von Tätigkeit es sich tatsächlich handelt.
Einen schönen Abend und alles Gute!