Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenHallo Monika,
tut mir leid, wenn ich mit meiner Antwort auf Ihre Frage vom 28.01. offenbar nicht schnell genug war. Hier nochmal meine Antwort (wie auch auf die Frage vom 28.01.):
Aufwandsentschädigungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit, die einen konkreten Verdienstausfall ersetzen, gelten als Hinzuverdienst i. S. v. § 96a Abs. 1 SGB VI, sind also mit anzurechnen.
Soweit die Aufwandsentschädigung aber nur den mit der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundenen Zeit- und Mehraufwand abgelten soll und sozialversicherungsrechtlich nicht von Bedeutung ist, gilt sie allerdings nicht als Hinzuverdienst und wäre damit rentenunschädlich.
Im Zweifel sollten Sie Ihren Rentenversicherungsträger schriftlich (mit den entsprechenden Unterlagen zur Aufwandsentschädigung) um eine Entscheidung bitten oder zumindest eine Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers aufsuchen.
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.