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Hinzuverdienst bei voller Erwerbsminderungsrente

von Moni28.01.2007 | 17:29
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich beziehe Rente wegen voller Erwerbsminderung.Habe einen Minijob 290,00 Euro.Nun hätte ich die Möglichkeit für ehrenamtliche Dienste 78,00Euro zu erhalten (wären mntl.368,00Euro).Meine Frage werden ehrenamtliche Dienste auch zu der Hinzuverdienstgrenze von 350,00Euro mit angerechnet?

Antworten der Moderation

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2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Aufwandsentschädigungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit, die einen konkreten Verdienstausfall ersetzen, gelten als Hinzuverdienst i. S. v. § 96a Abs. 1 SGB VI, sind also mit anzurechnen.

Soweit die Aufwandsentschädigung aber nur den mit der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundenen Zeit- und Mehraufwand abgelten soll und sozialversicherungsrechtlich nicht von Bedeutung ist, gilt sie allerdings nicht als Hinzuverdienst und wäre damit rentenunschädlich.

Im Zweifel sollten Sie Ihren Rentenversicherungsträger schriftlich (mit den entsprechenden Unterlagen zur Aufwandsentschädigung) um eine Entscheidung bitten oder zumindest eine Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers aufsuchen.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Am einfachsten gehen Sie zu einem Auskunfts- und Beratungsdienst eines Rentenversicherungsträgers und lassen sich ausführlich beraten. Dort können Sie ggf auch gleich einen Antrag auf Rente stellen. Wo sich Ihre nächstgelegene Beratungsstelle befindet, erfahren Sie unter der Rubrik Service/Beratungsstellen auf www.ihre-vorsorge.de

8 Antworten

Rentneram 28.01.2007 | 18:15
Wenn Rentner jobben Viele Rentner verdienen sich ein Zubrot zum Altersruhegeld, viele sind sogar darauf angewiesen. Allein 1,2 Millionen Mini-Jobber ab 60 Jahren sind offiziell gemeldet. Ob Steuern zu zahlen sind und wie viel, richtet sich nach dem Alter des Ruheständlers und der Höhe der Nebenverdienste. Von Rolf Winkel Ab welchem Alter dürfen Rentner unbegrenzt hinzuverdienen? Nur Rentner über 65 Jahre dürfen unbegrenzt zu ihrem Altersruhegeld hinzuverdienen, ohne dass dies Auswirkungen auf ihre Rentenbezüge hat. Ob es sich um einen Mini-Job oder um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt, spielt dabei keine Rolle. Die Einkünfte müssen allerdings versteuert werden, soweit es sich nicht um Jobs bis zu 400 Euro handelt. So fallen für die erwerbstätigen Rentner auch ermäßigte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Was gilt, wenn jemand noch nicht 65 Jahre alt ist und ein vorgezogenes Altersruhegeld bezieht? Für jüngere Altersrentner kann schon ein 400-Euro-Job im Monat finanzielle Folgen für ihre gesetzliche Rente haben. Für diejenigen, die ein vorgezogenes Altersruhegeld erhalten, ist der folgenlose Hinzuverdienst nämlich auf „ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße“ begrenzt. Das bestimmt das sechste Sozialgesetzbuch (SGB VI). Die „monatliche Bezugsgröße“ wird in der Regel jährlich angepasst. Dieses Jahr hat sie sich gegenüber dem Vorjahr aber nicht geändert. Sie beträgt nach wie vor 2415 Euro. Ein Siebtel davon sind 345 Euro. So viel dürfen unter 65-Jährige neben ihrer Rente jeden Monat verdienen, ohne dass diese gekürzt wird. Die Hinzuverdienstgrenze darf allerdings zweimal im Jahr um 345 Euro überschritten werden. In zwei Monaten ist damit ein Verdienst von 690 Euro erlaubt, ohne dass es Abstriche an der Rente gibt. Was geschieht, wenn das Monatseinkommen 400 Euro und mehr beträgt? Dann wird die Rente nicht nur um ein paar Euro, sondern gleich um mindestens ein Drittel zusammengestrichen und das so lange, wie die Rentner den Job ausüben. Das gilt schon dann, wenn die 345-Euro-Grenze mehr als zweimal im Jahr nur um einen Cent überschritten wird. Die Betroffenen haben dann nämlich nur Anspruch auf eine Teilrente in Höhe von zwei Dritteln ihrer Vollrente. Wer beispielsweise eine 1200 Euro Voll-Rente erhält, bekommt also nur noch eine Zwei-Drittel-Rente in Höhe von 800 Euro, wenn der Hinzuverdienst einen Cent zu hoch ist. Wie viel ein Ruheständler neben einer Zwei-Drittel-Rente ohne weitere Folgen dazuverdienen darf, wird individuell ausgerechnet. Faustregel: Wer vor seinem Renteneintritt ein durchschnittliches Einkommen hatte, darf höchstens etwa 900 Euro (neue Bundesländer: 800 Euro) brutto hinzuverdienen. Bei höheren Verdiensten gibt es statt der Zwei-Drittel- nur noch die halbe Rente. Den genauen, maximal erlaubten Hinzuverdienst errechnet die Rentenversicherung. Was gilt für die Erwerbsminderungsrenten? Auch Erwerbsgeminderte dürfen ihre Rente durch Nebenjobs aufstocken. Recht großzügige Regeln gelten für diejenigen, die aus gesundheitlichen Gründen täglich nur zwischen drei und maximal sechs Stunden arbeiten können und deshalb eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten. Die Mindesthinzuverdienstgrenze beträgt für sie 811,34 Euro in den alten und 713,22 Euro in den neuen Bundesländern. Vielfach ist allerdings noch mehr erlaubt. Die individuellen Werte sollte man sich vom zuständigen Rentenversicherungsträger ausrechnen lassen. Bei zu hohem Hinzuverdienst wird die Rente nur zur Hälfte gezahlt oder entfällt völlig. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, also wenn die Arbeitsfähigkeit weniger als drei Stunden täglich beträgt, gilt wie bei den Altersrenten eine Hinzuverdienstgrenze von 345 Euro. Wer in mehr als zwei Monaten im Jahr mehr verdient, bekommt die Rente dann nur noch zu drei Vierteln, der Hälfte oder einem Viertel. Das richtet sich nach der Höhe des Einkommens. Gegebenenfalls wird die Rente gestrichen. Wie viel dürfen Bezieher einer Hinterbliebenenrente hinzuverdienen? Witwen und Witwer, die zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehepartners mindestens 45 Jahre alt waren, erhalten eine so genannte große Hinterbliebenenrente. Eigene Einkünfte von Witwen und Witwern werden auf diese Leistung angerechnet, sofern sie die jährlich neu festgesetzten Freibeträge übersteigen. Derzeit liegt der zulässige Grundfreibetrag in West-Deutschland bei Netto-Einkünften von monatlich 689,83 Euro und in Ost-Deutschland bei 606,41 Euro. So viel dürfen Hinterbliebene in jedem Fall als eigene Einkünfte beziehen und können dann zusätzlich die volle Hinterbliebenenrente erhalten. Für die Rentenversicherung zählt nicht, was auf den Gehaltsstreifen der Betroffenen als Nettoverdienst ausgewiesen wird. Sie hat vielmehr eigene Regeln zur Umrechnung von Brutto in Netto. Bei Arbeitseinkommen werden etwa pauschal 40 Prozent vom Bruttoeinkommen abgezogen. Ein Monatsverdienst von 1000 Euro brutto wird so von den Rentenversicherern als Nettoeinkommen von 600 Euro gewertet und ist damit für die Hinterbliebenenrente unschädlich. Wird die Hinterbliebenenrente gestrichen, wenn die Freibeträge überschritten werden? Nein. Von dem Teil der Einkünfte, der die oben genannten Grundfreibeträge übersteigt, werden nur 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Dieser Prozentsatz gilt für alle Arten von Einkünften gleichermaßen. Wenn das anrechenbare Einkommen um 100 Euro zu hoch ist, wird also die Hinterbliebenenrente nur um 40 Euro gekürzt. Gibt es auch anrechnungsfreie Hinzuverdienste? Alle Bezieher einer gesetzlichen Rente dürfen zusätzlich zum erlaubten Nebenverdienst noch eine Aufwandsentschädigung für eine nebenberufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit kassieren. Diese wird salopp auch als Übungsleiterpauschale bezeichnet. Für Tätigkeiten wie etwa in Sportvereinen oder Wohlfahrtsverbänden können nach Paragraf 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes bis zu 1848 Euro im Jahr als Entschädigung gezahlt werden und zwar steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Fiskus verdient dabei nicht mit. Wichtiger ist noch: Solche Tätigkeiten gelten auch bei der Rente als anrechnungsfrei. So kann ein 62-Jähriger, der ein vorgezogenes Altersruhegeld erhält, also zusätzlich zur Rente einen 345-Euro-Job ausüben und als Übungsleiter monatlich 154 Euro verdienen, ohne dass sein Altersruhegeld gekürzt wird. Die Broschüre „Rente und Hinzuverdienst“ gibt es kostenlos bei den Rentenversicherungsträgern. Sie kann unter www.vdr.de heruntergeladen werden.
Peteram 28.01.2007 | 20:55
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_15182/SharedDocs/de… oder www.deutsche-rentenversicherung.de -> Formulare und Publikationen -> Info-Broschüren -> Wie viel können Rentner hinzuverdienen? Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit -> Rente wegen voller Erwerbsminderung Peter
Schiko.am 28.01.2007 | 22:20
Dies ist ja eine doktorarbeit was sie auf zwei seiten alles anbieten. Hoffe nur das rentner dasein wird dadurch nicht allzu sehr beschädigt. Will nur einige aspekte herausgreifen, das ganze feld zu be- bearbeiten ist wenig lohnenswert. Viele rentner verdienen……….. Alle minijobber sind gemeldet, für die steuer ist der arbeitgeber zuständig, m it dem lebensalter hat grundsätzlich ein steueranfall nichts zu tun. Als zuverdienst gelten inzwischen 350 euro/ 700 also überschreitung zweimal zulässig, demnach bezugsgröße 2.450. Derzeit liegt der zulässige grundfreibetrag bei 689,83/606,41. Der begriff grundfreibetrag gilt in der regel für steuerlich un- belastatete beträge( existenzminimum) , derzeit 7.664/ 15.328 led.vh. Was sie meinen ist der anrechnungsfreie betrag für eigenes ein- kommen das verschont bleibt für die 40% anrechnung auf eine witwen/witwerrente. Kann nur- auch als 73 jahriger rentner-nur feststellen, weniger ist oft mehr. Mit freundlichen Grüßen.
skatam 29.01.2007 | 13:43
SCHIKO, na ,na !!! es geht auch anderst!!!! Löschmeister Beamtenhasser und Schmunzler in einem, warten schon... mfg skat
Hmaurusam 29.01.2007 | 17:43
Bin Zuckerkrank Diabetet1wann kann Ich in Rentegehen Was wus Ich machen
Schadeam 30.01.2007 | 11:06
Ihre Frage ist doch sehr allgemein gehalten. Wenden Sie sich doch bitte an eine Beratungsstelle der RV und lassen sich dort gezielt beraten. Bei Ihrem Jahrgang ist eine Altersrente derzeit sicher nicht möglich - wann Sie gehen können, kann man nach Ihren Angaben nicht beantworten. Ob Sie mit Ihren Krankheiten eine Chance auf eine EM rente haben, müssen Sie mit Ihren Ärzten besprechen. Nur soweit: es gibt natürlich jede Menge Diabetiker, die tatsächlich in Vollzeit arbeiten.
Melodyam 06.11.2007 | 15:16
Hallo erstmal Habe da eine Frage. Bin 49 und beziehe seit vorigem Jahr fest eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. ´Bin auch weiterhin in ärztlicher Behandlung wegen chronischer Depression und Panikattacken. Nun könnte Ich ein paar Stunden (soweit es meine Gesundheit zuläßt bei meiner Freundin paar Stunden im Monat arbeiten). Habe aber auch erfahren wenn ich eine Arbeit annehme (die aber auch nur 2-3 Stunden beträgt) .. das meine Rentenzahlung gefährdet sein kann. Wer kann mir da helfen. Wer kennt sich damit aus ???? Meine Rente wurde bis zum 65ten Lebensjahr gewährt. Aber was ist wenn ich die paar Stunden gehe ??? Im voraus bedanke ich !
Melodyam 07.11.2007 | 17:53
Hallo ich bins nochmal Habe bei der Informationsstelle der BFA angerufen und nachgefragt wegen Zuverdienst. Da wurde mir dann mitgeteilt das Ich ein Schreiben schicken sollte an die BFA und da mit den Worten nachfrage: Ich bitte um Mitteilung das eine Arbeitsaufnehmung evtl. rentenschädlich ist. Dabei würde ich wenns hochkommt knappe 300 dazuverdienen. Nun weiss Ich nicht was und wie Was richtig ist. Denkt sich die BFA dann -- OHH die kann paar stunden arbeiten und streicht mir dann die Rente ??? Dabei wäre es täglich 3 Stunden und das 2-3mal die Woche. Da weiss man als Laie nicht was man richtig/falsch macht !! Danke im voraus unf danke für die schnelle Antworten hier
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