Hallo, Sylvia,
grundsätzlich wird bei Selbständigen das Einkommen zugrunde gelegt, welches im Einkommensteuerbescheid unter „Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit“ ausgewiesen wird. 1/12 des Jahreseinkommens wird als Grundlage für das mtl. Einkommen gewertet. Eine Bescheinigung des Steuerberaters, in dem das Jahres-Einkommen differenziert auf die Monate eines Kalenderjahres aufgeteilt wird, ist ebenfalls möglich. Sofern also ab Rentenbeginn 01.07.2017 nur noch ein Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit vorliegt, welches nicht zum Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen führt, ist es möglich die zustehende Rente in voller Höhe zu beziehen. Wir empfehlen Ihnen eine Beratung bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe, ferner Rücksprache mit Ihrem Steuerberater.