Hinzuverdienst bei vorzeitigen Rentenbeginn

von
Jonny

Zitiert von: Experte
Hallo Hamsterapfel,

richtig, ab dem Kalendermonat nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze können Sie unbegrenzt dazu verdienen.

Kleiner Hinweis am Rande: Eine vorgezogene Altersrente wird zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in eine Regelaltersrente umgewandelt, dies ist sogar rechtlich ausgeschlossen.


Und dennoch sind die Beiträge aus dem Hinzuverdienst ab Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze zusätzlich in der (nicht umwandelbaren) Rente zu berücksichtigen.

von
W°lfgang

n'Abend,

finde ich richtig richtig gut die Beiträge/Antworten hier zum Thema Flexirente!

Beleuchtet werden könnte in der Tat noch ein früherer Flexirentenbeginn (01.10 bis zurück 01.07.) - unter Berücksichtigung der Langzeitwirkungen. Steigender Abschlag (nur) auf eine immer geringer werde Teilrente ./. einen (neuen) abschlagsverminderten Rentenbetrag in Jan/Febr. 2020 und der vollen 'Restteilrente' ab Regelaltersgrenze mit zusätzlichen EP.

Kombiniert mit möglichen Auszahlungsszenarien/-terminen der jeweiligen Rentenbeträge aus steuerlicher Sicht. Bloß keine Teilrenten-Auszahlung in 2019, kommt ontop auf das eh hohe Brutto/Progression drauf - also Rentenantrag möglichst spät unter 'Ausnutzung' der formlosen/langfristigen Terminvereinbarung und dann auch noch die 3-Monatsfrist im Blick – der Bescheid/Nachzahlung ist dann erst in 2020 möglich. Und der richtige Zeitpunkt für die Bonuszahlungen ...ja, da kann man insgesamt viel draus machen.

So'n bisschen KV-Beitragskramverworrenheit kommt auch noch hintendran... und ob das alle Beteiligten dann zeitnah /richtig /rückwirkend auf Reihe kriegen ...*)

SPÄTESTEN bei diesen Gedanken nach "finde ich richtig gut", die zudem noch in anderen Nicht-RV-Bereichen hinter der Brille des Beraters mitsurfen, verabschiedet er sich sofort wieder von der maximalen Welle und fragt schlicht nach dem gewünschten Rentenbeginn mit dem erwarteten Hinzuverdienst ...15 Min. Antragsaufwand , raus /zusätzliche 15 Min-Kurzberatung haben Sie doch wohl schon hinter sich /mehr geht nicht, der Nächste bitte ;-)

Gruß
w.
*) für den 'Vordruckausfüller' allein kein Problem, der kriegt das so was von zeitnah + richtig hin :-))

von
Hamsterapfel

Kleiner Hinweis am Rande: Eine vorgezogene Altersrente wird zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in eine Regelaltersrente umgewandelt, dies ist sogar rechtlich ausgeschlossen.[/quote]

Du liebe Güte, was heißt das jetzt???

Experten-Antwort

Zitiert von: Hamsterapfel
Kleiner Hinweis am Rande: Eine vorgezogene Altersrente wird zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in eine Regelaltersrente umgewandelt, dies ist sogar rechtlich ausgeschlossen.

Du liebe Güte, was heißt das jetzt???[/quote]

Dies soll bedeuten, wenn Sie eine vorgezogene Altersrente beziehen, dass Sie diese nicht in eine andere Altersrente (zum Beispiel eine Regelaltersrente) umwandeln lassen können (§ 34 Absatz 4 SGB VI).

[Dieser Beitrag wurde 1mal bearbeitet, zuletzt am 11.04.2019, 14:21 Uhr]

von
Jonny

Zitiert von: Experte/in
Zitiert von: Hamsterapfel
Kleiner Hinweis am Rande: Eine vorgezogene Altersrente wird zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in eine Regelaltersrente umgewandelt, dies ist sogar rechtlich ausgeschlossen.

Du liebe Güte, was heißt das jetzt???

Dies soll bedeuten, wenn Sie eine vorgezogene Altersrente beziehen, dass Sie diese nicht in eine andere Altersrente (zum Beispiel eine Regelaltersrente) umwandeln lassen können (§ 34 Absatz 4 SGB VI).[/quote]
Und daraus soll der Hamsterapfel klüger werden? Wie wäre es denn mit dem Hinweis von mir auf § 76d?

Experten-Antwort

[Dieser Beitrag wurde 1mal bearbeitet, zuletzt am 11.04.2019, 14:41 Uhr]

von
Hamsterapfel

Dies soll bedeuten, wenn Sie eine vorgezogene Altersrente beziehen, dass Sie diese nicht in eine andere Altersrente (zum Beispiel eine Regelaltersrente) umwandeln lassen können (§ 34 Absatz 4 SGB VI).[/quote]

Hab jetzt mal den ganzen Paragraphen gelesen. Leider erschließt sich mir nicht der Unterschied zwischen vorgezogener Altersrente und Regelaltersrente.

Macht das überhaupt einen Unterschied (hoffe die Frage ist nicht zu doof)?

von
Hamsterapfel

Und dennoch sind die Beiträge aus dem Hinzuverdienst ab Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze zusätzlich in der (nicht umwandelbaren) Rente zu berücksichtigen.
[/quote]

Du meine Güte, was bedeutet das jetzt?

Experten-Antwort

Es gibt verschiedene Arten von Altersrenten, die sich darin unterscheiden, dass unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen erforderlich sind. Zum Beispiel ist für die Regelaltersrente unter anderem nur eine Wartezeit von 5 Jahren und für die Altersrente für langjährig Versicherte die Wartezeit von 35 Jahren erforderlich.

Noch einmal zur Klarstellung: Nach bindender Bewilligung einer Altersrente ist der Wechsel in eine andere Altersrente ausgeschlossen. Sie erhalten also auch mit Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin die Altersrente, die Sie beantragt haben und die Ihnen bewilligt wurde.

Jonny hat bereits darauf hingewiesen (vielen Dank), dass Zuschlagsentgeltpunkte für Beiträge, die während des Bezugs einer Altersrente gezahlt werden, ab dem Folgemonat des Erreichens der Regelaltersgrenze bei der Rente berücksichtigt werden. Für nach Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlte Beiträge werden Zuschläge dann immer jährlich zum 01.07. für Beiträge aus dem Vorjahr ermittelt.

von
Hamsterapfel

Vielen Dank für Ihre Geduld.

Glaube jetzt hab ich es verstanden. Für mich ändert sich also nichts.
Dachte schon ich müsste aufpassen die richtige Rente zu beantragen.
Bei mir ist es dann die Altersrente für langjährige Versicherte mit den entsprechenden Abschlägen wenn ich früher in Rente gehe.

von
Hammsterapfel

[quote=319900]n'Abend,

finde ich richtig richtig gut die Beiträge/Antworten hier zum Thema Flexirente!

Beleuchtet werden könnte in der Tat noch ein früherer Flexirentenbeginn (01.10 bis zurück 01.07.) - unter Berücksichtigung der Langzeitwirkungen. Steigender Abschlag (nur) auf eine immer geringer werde Teilrente ./. einen (neuen) abschlagsverminderten Rentenbetrag in Jan/Febr. 2020 und der vollen 'Restteilrente' ab Regelaltersgrenze mit zusätzlichen EP.

Kombiniert mit möglichen Auszahlungsszenarien/-terminen der jeweiligen Rentenbeträge aus steuerlicher Sicht. Bloß keine Teilrenten-Auszahlung in 2019, kommt ontop auf das eh hohe Brutto/Progression drauf - also Rentenantrag möglichst spät unter 'Ausnutzung' der formlosen/langfristigen Terminvereinbarung und dann auch noch die 3-Monatsfrist im Blick – der Bescheid/Nachzahlung ist dann erst in 2020 möglich. Und der richtige Zeitpunkt für die Bonuszahlungen ...ja, da kann man insgesamt viel draus machen.

Hallo W°lfgang,
musste Ihre Antwort mehrmals durchlesen bis ich ungefähr erahnt habe um was es geht.
Bin wirklich dran mal gegen zu rechnen wie es aussehen würde bei einem Rentenbeginn ab 01.07.2019.
Wäre es möglich den zweiten Absatz noch etwas genauer zu beschreiben/erklären.
Besonders ab "Bloß keine Teilrenten-Auszahlung in 2019......"
Schon mal im Voraus herzlichen Dank dafür.

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