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Hinzuverdienst bei Witwenrente

von Irmgard17.09.2007 | 09:40
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13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin 69 Jahre. Ich beziehe Alters- und Witwenrente. Der größere Teil ist Wiwenrente. Ich arbeitet seit kurzem noch ein paar Stunden nebenbei und bekomme 325,00 EUR im Monat. Wird dieses Geld auf meine Witwenrente angerechnet? Wieviel darf ich dazuverdienen ohne das meine Witwenrente gekürzt wird? Mein Mann ist 1997 verstorben.

Antworten der Moderation

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2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Irmgard,

insbesondere den Beiträgen von Amade möchte ich mich anschließen.

Zur Frage des Pauschalabzugs (vor Anrechnung auf die Witwenrente) bei Einkommen aus einer Geringfügigen Beschäftigung ist folgendes anzumerken:

Für die Zeit bis zum 30.06.2007 gilt nach § 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c SGB IV a. F. ein Pauschalabzug von 20 %. Dieser Abzug entfällt ab dem 01.07.2007, so dass von diesem Zeitpunkt an das Arbeitsentgelt von geringfügig Beschäftigten, die unter die Vorschrift des § 172 Abs. 3 SGB VI fallen, nunmehr ungekürzt zu berücksichtigen ist.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Schiko,

aus Ihren Beiträgen geht hervor, dass Sie sich konstruktiv mit den Fragen der anderen User auseinandersetzen. Ich denke ich spreche für alle beteiligten Experten, wenn ich sage, das uns Ihre Beiträge mehr helfen als (selten) stören.

11 Antworten

Amadéam 17.09.2007 | 11:05
Hallo Irmgard, das ist der monatliche Freibetrag.
Irmgardam 17.09.2007 | 10:54
Ich wohne im Osten. Für mich müßte dann 609 EUR gelten. Gilt dieser Betrag monatlich oder jährlich? Wenn ich nur 3 Monate im Jahr arbeite, wird er dann hochgerechnet.
Amadéam 17.09.2007 | 10:22
Nicht nur die Altersrente aus eigener Versicherung wird bei der Einkommensanrechnung mit herangezogen, sondern AUCH Ihr Arbeitsverdienst. Übersteigt nun die Summe aus Altersrente plus Nebenverdienst den Freibetrag in Höhe von rund 693 EURO bei Wohnsitz im Westen und rund 609 Euro bei Wohnsitz in den neuen Bundesländern, kommt es zu einer Einkommensanrechnung bei Ihrer Witwenrente. Grundzüge über die Einkommensanrechnung können Sie hier nachlesen: Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. In Ihrem Falle scheint es mir ratsam zu sein, einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Gesetzlichen Rentenversicherung zu vereinbaren. So oder so sollten Sie Ihrer Verpflichtung nachkommen, dem Rentenversicherungsträger, der die Witwenrente zahlt, die Arbeitsaufnahme und die Höhe des Verdienstes zu melden. Sie vermeiden hierdurch ggf. hohe Überzahlungen und mögliche gegen Sie gerichtete Erstattungsansprüche. Also einfach auf dieser Seite unter "Service" Beratungsstellen anklicken.
Schiko.,am 17.09.2007 | 11:49
Manchmal nützt es fragenden- die keine beträge nennen-, wenn man erfundene beträge in eine berechnung einmün- den lässt: 400,-- altersrente netto ( 60% vom verstorbenen) 324,-- arbeitseinkommen 540 minus 40% sind 216 724,-- gemindert um den anrechnungsfreien betrag von 609,-- verbleiben 115,-- mit 40% anzurechnen als kürzung der bruttorente. Nach müntes volksschule sauerland sind dies 46 euro. Angenommen die bruttowitwenrente beträg 446 sind es eben nur mehr 400. Die 724 euro verändern sich dadurch nicht. Eigentlich bin ja auch froh dass sie keine beträge nannten, somit ist hoffentlich eine westdeutsche neiddebatte ver- hindert worden. Mit freundlichen Grüßen.
Amadéam 17.09.2007 | 13:05
Zahlenbeispiele haben so ihre Tücken, lieber Schiko. Soweit ich informiert bin, darf bei geringfügigen Beschäftigungen keineswegs 40 vom Hundert abgezogen werden. Ein pauschales Netto bei "Brutto für Netto" braucht ja nicht errechnet zu wrden. Die 40% sind nur von einem VERSICHERUNGSPFLICHTIGEN Bruttoeinkommen in Abzug zu bringen. Warten wir die Expertenantwort ab. Alles Gute Ihr Amadé
Schiko..am 17.09.2007 | 13:34
Nicht nur vieles schreiben, auch weniges zu lesen will gekonnt sein. Von einen 400 eurojob habe ich nichts gelesen. Geringes einkommen ist auch auf steuerkarte möglich, zumal ja die steuerkarte für renteneinkommern nicht gebraucht wird. Dem AG. ist dies sogar lieber. MfG.
Irmgardam 17.09.2007 | 14:15
Es handelt sich bei meinem Hinzuverdienst um 325,00 EUR. Diese Summe wird pauschal lohnversteuert (2%) und Beiträge zur Knappschaft abgeführt von der Firma, in welcher ich tätig bin.
Amadéam 17.09.2007 | 15:06
Dann können Sie den pauschalen Abzug in Höhe von 40% vom Bruttoeinkommen vergessen. Es bleibt bei meinem Rat: Wenden Sie sich an den Rentenversicherungsträger, der Ihnen die Witwenrente zahlt.
Schiko.am 17.09.2007 | 15:40
Obwohl ich anderer meinung war( steuerkarte) ,passt trotz- dem bis auf 1 euro der angenommene betrag von 325 als teil des an- rechnungspflichtigen betrages von zunächst insgesamt 724´ euro. MfG.
Schiko.am 17.09.2007 | 20:48
Gegen die segnungen von amade ist nichts zu sagen, lieber experte. Hoffe , sie haben aber auch gelesen, dass ich nicht, weil ja nicht erwähnt von einen verdienst im rahmen eines geringv erdiener job aus- gegangen bin. Wenn es sie aber stört, dass ich immer ausrechnungen mache, müssen sie das mir sagen.# MfG.
Heinzam 18.09.2007 | 18:28
Durch den Minijob ändert sich bei der Einkommensanrechnung zunächst nichts, die Rechnung kommt erst zum 1. Juli 2008: Erhöht sich das bisher berücksichtigte Einkommen (z.B. durch den Hinzutritt eines Minijobs), so wird der anzurechnende Betrag nicht geändert, eine Anpassung des anzurechnenden Einkommens findet immer erst zum 01.07. eines Jahres statt. Das Einkommen, das den Freibetrag (West: 693,53 €, Ost: 609,58 €) übersteigt, wird dann zu 40% angerechnet. Als Einkommen sind zu berücksichtigen die Nettoversichertenrente abzgl. 3% und der Bruttobetrag des Minijobs. Hinweis: Sinkt das zu berücksichtigende Einkommen um wenigstens 10%, so wird die EInkommensanrechnung auch außerhalb des 01.07. eines Jahres überprüft. Deshalb ist es wichtig, dem Rentenversicherungsträger nicht nur die Aufnahme einer Beschäftigung mitzuteilen sondern auch die Aufgabe der Beschäftigung.
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