Hallo Irmgard,
insbesondere den Beiträgen von Amade möchte ich mich anschließen.
Zur Frage des Pauschalabzugs (vor Anrechnung auf die Witwenrente) bei Einkommen aus einer Geringfügigen Beschäftigung ist folgendes anzumerken:
Für die Zeit bis zum 30.06.2007 gilt nach § 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c SGB IV a. F. ein Pauschalabzug von 20 %. Dieser Abzug entfällt ab dem 01.07.2007, so dass von diesem Zeitpunkt an das Arbeitsentgelt von geringfügig Beschäftigten, die unter die Vorschrift des § 172 Abs. 3 SGB VI fallen, nunmehr ungekürzt zu berücksichtigen ist.