Hallo, Armin Jäger,
für Witwerrenten gilt ein Freibetrag in Höhe von aktuell 803,88 Euro (Ost: 756,62 Euro).
Bis zu dieser Grenze wird von zusätzlichen Einkünften nichts auf die Witwerrente angerechnet.
Bei der Prüfung, wie hoch die zusätzlichen Einkünfte sind, wird von Netto-Beträgen ausgegangen. D.h. Ihre Altersrente wird nicht in voller Höhe berücksichtigt, sondern um 13 % (bei Rentenbeginn bis 2010) bzw. 14 % (bei Rentenbeginn ab 2011) gekürzt.
Auch Arbeitsentgelt wird nur in gekürztem Umfang berücksichtigt, sofern es der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegt; nicht versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung und Arbeitsentgelt, das wegen Bezugs einer Altersvollrente versicherungsfrei ist, wird in voller Höhe berücksichtigt.
Das sich ergebende zusätzliche Gesamteinkommen wird mit der Hinzuverdienstgrenze verglichen; der Betrag, der die Hinzuverdienstgrenze übersteigt wird zu 40 % auf die Hinterbliebenenrente angerechnet (d.h. die Witwerrente wird um diese 40 % gekürzt).