Die Teilrente beträgt ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der Vollrente. Eine ¾-Rente gibt es nur bei der vollen Erwerbsminderungsrente.
Die Berechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen ergibt sich aus § 34 Abs. 3 SGB VI. Nach Ihren Angaben hatten Sie in den letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der Rente kein Einkommen über circa 15.000,-- Euro jährlich, so dass hier die Mindesthinzuverdienstgrenzen greifen.
Für den Bezug von zwei Drittel der Vollrente dürften Sie regelmäßig monatlich 484,58 Euro (Brutto) hinzuverdienen. Ein zweimaliges Überschreiten dieser Grenze bis zum doppelten Betrag im Jahr ist möglich.
(Bis 400,-- Euro dürfen Sie regelmäßig neben der Vollrente hinzuverdienen.)
Auf Anforderung übersendet Ihnen Ihr Rententräger ein Berechnungsblatt zu Ihren Hinzuverdienst-grenzen. Eine solche Aufstellung sollte auch schon beim Rentenbescheid dabei gewesen sein.