Hinzuverdienst - Berechnung

von
HaiFa

Hallo,

ich werde in Kürze die Altersrente für langjährig Versicherte beziehen (bin dann 63).

Ich habe auch bisher schon nebenberuflich einen Lehrauftrag an einer staatlichen Hochschule, den ich gerne auch in der Rente weiter wahrnehmen würde.

Die Vergütung für den Lehraudftrag wird jeweils in einem (!) Betrag zu Ende des jeweiligen Semesters gezahlt, ich bekomme als 2 mal pro Jahr eine Zahlung. Diese 2 Zahlungen aufs Jahr gerechnet ergeben monatlich weniger als 400 Euro. Wäre das so rentenunschädlich? Oder muss ich die Vergütungsstelle bitten, den Zahlungsmodus ander zu gestalten?

Vielen Dank im Voraus für Aufklärung.

von
RFn.

Die Tätigkeit als Lehrer fällt als selbständige Tätigkeit unter die Versicherungspflicht kraft Gesetzes nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.
Es besteht dafür eine Meldepflicht nach § 190a SGB VI.
Sofern der Gewinn Einnahmen minus Betriebsausgaben) laut Einkommenssteuerbescheid den Jahresbetrag von 4.800,00 EUR nicht übersteigt, ist die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten.

von
RFn.

Als Bezieher einer Vollrente wegen Alters sind Sie natürlich nicht mehr Rentenversicherungspflichtig, insofern entfällt die Meldepflicht.
Aber bis zur Regelaltersgrenze (65 + X) darf die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werden.

Experten-Antwort

Hallo HaiFa,

bei selbständig Tätigen wird für die Prüfung der Hinzuverdienstgrenzen das monatliche Arbeitseinkommen grundsätzlich über eine pauschalierende Berechnung ermittelt. Hierzu wird das von Ihnen nachgewiesene Arbeitseinkommen eines Kalenderjahres, durch 12 geteilt (soweit die selbständige Tätigkeit während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt wurde) und als monatlicher Verdienst zugrunde gelegt.

Alternativ können Sie auch Ihr monatliches Arbeitseinkommen nachweisen, um z. B. von der zweimaligen Überschreitensmöglichkeit Gebrauch zu machen. In diesem Fall wird dieses monatlich nachgewiesene Arbeitseinkommen bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenzen berücksichtigt. Wird das monatliche Arbeitseinkommen nachgewiesen/berücksichtigt, kann im zu beurteilenden Kalenderjahr jedoch nicht (wieder) auf die pauschalierende Ermittlung zurückgegriffen werden (keine Günstigkeitsprüfung).

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie im Übrigen z. B. hier:

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_34R0

von
HaiFa

Hallo,

zunächst vielen Dank für die schnelle Auskunft.

--quote:
Hierzu wird das von Ihnen nachgewiesene Arbeitseinkommen eines Kalenderjahres, durch 12 geteilt (soweit die selbständige Tätigkeit während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt wurde) und als monatlicher Verdienst zugrunde gelegt.
--unquote.

Gilt das entsprechend für 10 Monate, wenn der Rentenbezug im März d.Js. beginnt? Also die Summe der Einkünfte ab März geteilt durch 10?

Vielen Dank auch für eine Antwort hierauf.

von
W*lfgang

Zitiert von: HaiFa

Hallo,

zunächst vielen Dank für die schnelle Auskunft.

--quote:
Hierzu wird das von Ihnen nachgewiesene Arbeitseinkommen eines Kalenderjahres, durch 12 geteilt (soweit die selbständige Tätigkeit während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt wurde) und als monatlicher Verdienst zugrunde gelegt.
--unquote.

Gilt das entsprechend für 10 Monate, wenn der Rentenbezug im März d.Js. beginnt? Also die Summe der Einkünfte ab März geteilt durch 10?

Vielen Dank auch für eine Antwort hierauf.


Hallo HaiFa,

stellen Sie ihre Frage nochmal neu (copy & paste) unter Bezug/Link hierher ...Experten können im 'Experten-Modus' dieses Forums nur max. die ersten andertalb Seiten sehen ;-)

> Gilt das entsprechend für 10 Monate, wenn der Rentenbezug im März d.Js. beginnt? Also die Summe der Einkünfte ab März geteilt durch 10?

...ich 'meine' NEIN - nur, wenn es sich um einen Neubeginn der Tätigkeit ab März handelt. Ansonsten bei kontinuierlicher (Jahres-)Tätigkeit = Jahr/12.

Gruß
w.
...sprach ich nicht grad der Tage vom Imagegewinn der DRV? schon nach wenigen Tagen ist der 'Online-Kunde' schlicht und einfach 'vergessen' - toll ;-)

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