Bei der Altersrente nach der Erwerbsminderungsrente werden zunächst aus allen rentenrechtlichen Zeiten die Entgeltpunkte ermittelt. Die neben der Erwerbsminderungsrente gezahlten Beiträge für Beschäftigungszeiten werden also neben den bisherigen Zurechnungszeiten berücksichtigt.
Hinsichtlich der Abschläge ist zu unterscheiden, ob eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beansprucht wurde.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bleiben die bisherigen Abschläge bezogen auf die Anzahl der bisherigen Entgeltpunkte erhalten. Ergeben sich für die Altersrente höhere Entgeltpunkte, erhält die Differenz zwischen alten und neuen Entgeltpunkten einen der Altersrente entsprechenden Abschlag. Wurde die Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen Hinzuverdienst nur teilweise bezogen, kann sich für den Teil der Entgeltpunkte der Rente wegen voller Erwerbsminderung, der wegen des Hinzuverdienstes ruhte, eine Verringerung des bisherigen Abschlages ergeben.
Wird jedoch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezogen, bleibt für die Hälfte der Entgeltpunkte dieser Rente der bisherige Abschlag gleich. Die restlichen Entgeltpunkte erhalten einen neuen Abschlag, der von der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente abhängig ist.