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Hinzuverdienst / Betragsüberschreitung

von Bernhard07.02.2009 | 16:55
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich werden ab Mai vorgezogene Altersrente wg. Arbeitslosigkeit beziehene. Freiberuflich erziele ich unregelmäßig Einnahmen. Die Grenze von 400 € ist bekannt. Wenn ich nun in einem Monat z.B. 5000 € beziehe wird die Rente für diesen Monat auf 0 gekürzt. Ich habe nun 2 unterschiedliche Auskünfte: 1. Kürzung nur im betreffenden Monat, dann geht die Rentenzahlung normal weiter 2. Durch den hohen Betrag verfällt die Rente und muss neu beantragt werden. Was ist da wohl richtig?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Unabhängig davon, wie das Arbeitseinkommen bei Selbständigen ermittelt wird (Nachweis oder pauschalierende Ermittlung), gelten die "allgemeinen" Grundsätze zum zweimaligen Überschreiten entsprechend. Wird das Arbeitseinkommen konkret, wie von Ihnen angegeben, nachgewiesen, so wird die höchstmögliche Hinzuverdienstgrenze (für eine 1/3-Teilrente) überschritten und der Anspruch auf Ihre Altersrente ist in vollen Umfang entfallen. Ein erneuter Anspruch auf Ihre Altersrente besteht nur, wenn (erneut) sämtliche Anspruchvoraussetzungen erfüllt sind.

5 Antworten

Schadeam 07.02.2009 | 17:28
das wird wohl davon abhängen, ob Sie den Gewinn durch laufende monatliche Gewinnermittlungen monatlich belegen können und wollen. Wenn das geht, tendiere ich zu Lösung 1). Geht das nicht, haben wir nur den Jahresgewinn und dann darf der 4800 € nicht überschreiten = Lösung 2). Wie Sie das schaffen ist Ihr Problem.
Bernhardam 07.02.2009 | 17:37
Es dreht sich bei meiner Frage nicht um die Betragsgrenze von 400 €, ci habe eine "Buchhaltung" und kann jeden Monat einzeln nachweisen. Die 400 werden meist eingehalten. Problem ist ein Monat in dem wesentlich mehr eingenommen wird. Dass die Mehreinnahmen zu einer Rentekürzung führen ist klar (und akzeptiert). Problem sind die beiden unterschiedlichen Auskünfte aus meinem 1. Beitrag. Diese kommen von der Beratern der Rentenversicherung. Also: Wenn ich in einem Monat mehr als die Rente einnehmen wird die Rente auf 0 gekürzt. Geht es dann im nächsten Monat normal weiter oder muss die Rente komplett neu beantragt werden ? oder ...
-_-am 07.02.2009 | 17:54
Normalerweise gilt: Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__15.html Doch wie oft, gibt es das "Hintertürchen" bei Arbeitseinkommen, die in unregelmäßiger Höhe erzielt werden. Sie können dann einen bestimmten Zeitraum oder jeden einzelnen Monat auch gesondert nachweisen. Ist das zu berücksichtigende Arbeitseinkommen in einem oder mehreren Monaten höher, wird der Rentenanspruch nur in diesem oder diesen Monat(en) entsprechend verringert, ggf. auf Null. Einen neuen Rentenantrag müssen Sie dazu nicht stellen. Ihr Sachbearbeiter bei der Deutschen Rentenversicherung wird aber vermutlich ebenso begeistert sein wie Ihr Steuerberater. Weitere Hinweise finden Sie unter http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Chrisam 07.02.2009 | 20:25
Das sehe ich aber anders. Fällt duch Hinzuverdienst die Altersrente weg, so muss diese auch wieder neu beantragt werden. Dann müssen auch wieder alle Voraussetzungen vorliegen, um die Rente wegen Arbeitslosigkeit zu erhalten.
-_-am 08.02.2009 | 11:03
Sie haben Recht. Wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder weniger verdienen und die Hinzuverdienstgrenze für die Vollrente oder eine höhere Teilrente einhalten, müssen Sie aktiv werden und die höhere Leistung innerhalb von drei Kalendermonaten beantragen. Das kann aber auch formlos durch Mitteilung erfolgen, dass sich das Entgelt wieder verringert hat. Nur theoretisch dürfte es vorkommen, dass diese Mitteilung nicht rechtzeitig erfolgt, denn der Leistungsberechtigte wird ein eigenes Interesse haben die (höhere) Leistung nach Wegfall des Einkommens wieder zu erhalten. Sinnvollerweise sollte ein Nachweis beigefügt werden. Beachten Sie § 34 Abs. 4 SGB 6. http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__34.html Vielleicht auch § 76d SGB 6. http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__76d.html Seit dem 01.08.2004 ist der Anspruch auf folgende (anderen) Altersrenten nach bindender Bewilligung einer Altersrente ausdrücklich ausgeschlossen: - Regelaltersrente (§ 35, § 235 SGB 6), - Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36, § 236 SGB 6), - Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37, § 236a SGB 6), - Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 SGB 6), - Altersrente für Frauen (§ 237a SGB 6), - Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§ 40, § 238 SGB 6). Ich gehe daher davon aus, die bisher bezogene Altersrente wird wieder gewährt, es gibt keine zusätzlichen Entgeltpunkte für die im anspruchslosen Zeitraum gezahlten Rentenversicherungsbeiträge und statt dessen Zuschläge im Rahmen §§ 76d, 76b SGB 6. Einzige Ausnahme: Regressfälle (§ 75 Abs. 4 SGB 6): "Für eine Rente wegen Alters besteht Anspruch auf Ermittlung von Entgeltpunkten auch für Pflichtbeiträge nach § 119 des Zehnten Buches, wenn diese nach dem Beginn der Rente aufgrund eines Schadensereignisses vor Rentenbeginn gezahlt worden sind; § 34 Abs. 4 Nr. 3 gilt nicht." Wenn Sie Quellen kennnen, aus denen eine andere Verfahrensweise hervorgeht, wäre ich für deren Angabe dankbar.
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