Sie haben Recht. Wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder weniger verdienen und die Hinzuverdienstgrenze für die Vollrente oder eine höhere Teilrente einhalten, müssen Sie aktiv werden und die höhere Leistung innerhalb von drei Kalendermonaten beantragen. Das kann aber auch formlos durch Mitteilung erfolgen, dass sich das Entgelt wieder verringert hat. Nur theoretisch dürfte es vorkommen, dass diese Mitteilung nicht rechtzeitig erfolgt, denn der Leistungsberechtigte wird ein eigenes Interesse haben die (höhere) Leistung nach Wegfall des Einkommens wieder zu erhalten. Sinnvollerweise sollte ein Nachweis beigefügt werden.
Beachten Sie § 34 Abs. 4 SGB 6.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__34.html
Vielleicht auch § 76d SGB 6.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__76d.html
Seit dem 01.08.2004 ist der Anspruch auf folgende (anderen) Altersrenten nach bindender Bewilligung einer Altersrente ausdrücklich ausgeschlossen:
- Regelaltersrente (§ 35, § 235 SGB 6),
- Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36, § 236 SGB 6),
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37, § 236a SGB 6),
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 SGB 6),
- Altersrente für Frauen (§ 237a SGB 6),
- Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§ 40, § 238 SGB 6).
Ich gehe daher davon aus, die bisher bezogene Altersrente wird wieder gewährt, es gibt keine zusätzlichen Entgeltpunkte für die im anspruchslosen Zeitraum gezahlten Rentenversicherungsbeiträge und statt dessen Zuschläge im Rahmen §§ 76d, 76b SGB 6. Einzige Ausnahme: Regressfälle (§ 75 Abs. 4 SGB 6): "Für eine Rente wegen Alters besteht Anspruch auf Ermittlung von Entgeltpunkten auch für Pflichtbeiträge nach § 119 des Zehnten Buches, wenn diese nach dem Beginn der Rente aufgrund eines Schadensereignisses vor Rentenbeginn gezahlt worden sind; § 34 Abs. 4 Nr. 3 gilt nicht."
Wenn Sie Quellen kennnen, aus denen eine andere Verfahrensweise hervorgeht, wäre ich für deren Angabe dankbar.