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Experten-Antwort

Hinzuverdienst

von Kurt02.12.2020 | 08:13
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, leider hat der Link des Experten gestern nicht funktioniert, deswegen nochmals meine 2 Fragen. Sachverhalt: Volle EMR wurde rückwirkend seit 08/2020 gewährt, Zu diesem Zeitpunkt war ich gerade in Lohnfortzahlung (Jetzt Krankengeld). Zu diesem Zeitpunkt hatte ich auch schon seit 4 Jahren eine halbe EMR. Den Rentenbescheid habe ich auch noch nicht, nur ein Formular für Hinzuverdienst mit dem ich zuerst nicht anfangen konnte weil ich nicht wußte das die volle EMR auch rückwirkend gewährt wird. Frage ist nun wenn die volle EMR rückwirkend gewährt wird ich aber in diesem Monat Lohnfortzahlung hatte ist das dann schon Hinzuverdienst der die Rente kürzen kann? Ich kann doch nichts für das "Rückwirkend". Meine 2. Frage ist: Wenn ich dann den Rentenbescheid habe werde ich bei meinem Arbeitgeber kündigen. Dieser wird dann meinen Resturlaub für dieses Jahr den ich nicht nehmen konnte, ausbezahlen. Ist dass dann schon Hinzuverdienst? Wie wird das verrechnet? Zählt das noch in die Hinzuverdienstgrenze der halben Erwerbsminderung ich ja bis Juli 2020 dann noch galt? Wie gesagt habe ich bis heute eine halbe EMR bin 60 Jahre und würde so wie so in 22 Monaten in normale Rente gehen. Danke!!!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Kurt,

wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, dann erhalten Sie derzeit eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, daneben arbeiten Sie.

Das Arbeitsengelt, das Sie dabei verdienen, wird als Hinzuverdienst berücksichtigt. Ihre Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung wird aber nur gekürzt, wenn Ihr Hinzuverdienst Ihre individuelle Hinzuverdienstgrenze überschreitet. Maßgebend ist dabei der Hinzuverdienst für das GANZE Kalenderjahr, egal in welchen Monaten das Arbeitsentgelt gezahlt wird - also alles, was Sie in der Zeit vom 01.01.2020 - 31.12.2020 verdient haben.

Nun wurde festgestellt, dass Sie nicht nur teilweise erwerbsgemindert sind, sondern auch voll erwerbsgemindert. Sie haben daher auch Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Hierbei handelt es sich um einen eigenständigen (zusätzlichen) Rentenanspruch. Maßgebend für den Beginn der Rente ist u.a. , wann der sogenannte Leistungsfall, also der Zeitpunkt, ab dem Sie auch VOLL erwerbsgemindert wurden, eingetreten ist.

Für diesen Rentenanspruch wird wiederum geprüft, ob für den GLEICHEN Zeitraum erzieltes Arbeitsentgelt anzurechnen ist. Bei einem Rentenbeginn ab 01.08.2020 würde also alles als Hinzuverdienst gelten, was Sie in der der Zeit vom 01.08.2020 - 31.12.2020 verdient haben. Liegt dieser Verdienst über 6.300 Euro würde die Rente wegen voller Erwerbsminderung bis 31.12.2020 gekürzt.

Wenn für beide Renten unter Berücksichtigung des jeweiligen Hinzuverdienstes die Höhe feststeht, wird die höhere Rente an Sie ausgezahlt (§ 89 SGB VI).

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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2 Antworten

-am 02.12.2020 | 10:41
Hallo Kurt, grundsätzlich ist Arbeitsentgelt, das mit einer Rente wegen Erwerbsminderung zusammentrifft als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Damit ist auch Arbeitsentgelt, das im Rahmen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erzielt wird, als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Für die Berücksichtigung als Hinzuverdienst ist allein entscheidend, dass es sich um Arbeitsentgelt aus einem nach Rentenbeginn (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis handelt. Auswirkungen auf Ihren Rentenanspruch hat dies aber nur, wenn dieses Arbeitsentgelt im Kalenderjahr die Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen voller Erwerbsminderung von 6.300 Euro überschreitet. Bei Ihrer bisherigen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sollte das Arbeitsentgelt bereits berücksichtigt worden sein, hier gilt eine höhere, individuell errechnete Hinzuverdienstgrenze. Erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber nach Kündigung noch eine Urlaubsabgeltung, ist auch das Arbeitsentgelt und damit als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Sie ist in dem Kalenderjahr anzurechnen, in dem sie fällig wird. Das ist in der Regel der letzte Monat des Arbeitsverhältnisses. Überschreiten Sie damit bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zusammen mit allen weiteren Arbeitsentgelten im Kalenderjahr Ihre individuelle Hinzuverdienstgrenze, wird die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gekürzt. Für die Rente wegen voller Erwerbsminderung gilt: Überschreiten Sie damit zusammen mit dem Arbeitsentgelt ab Rentenbeginn der vollen Ewerbsminderungsrente die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro wird die Rente wegen voller Erwerbsminderung nur gekürzt gezahlt. Solange Sie nebeneinander Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und voller Erwerbsmindenerung haben (ggf. gekürzt wegen Hinzuverdienst) wird Ihnen die höhere von beiden (gekürzten) Renten ausgezahlt werden. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie in den Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen der Rentenversicherungsträger unter: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Mit freundlichen Grüßen Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Kurtam 02.12.2020 | 13:01
Erst einmal vielen Dank an den Berater der DRV für die sehr ausführliche Antwort. Also wenn ich das richtig verstehe wird die Lohnfortzahlung im August und das Geld für die Urlaubsabgeltung jeweils als Hinzuverdienst gerechnet? Hier würde ich dann zusammen über die 6300,-- Grenze kommen und die EMR würde schon gekürzt werden? Das ist nicht verständlich für mich, ich weiß nicht warum die volle EMR rückwirkend ab August gerechnet wird? Wird die Urlaubsabgeltung denn nicht zum Hinzuverdienst der halben Erwerbsminderungsrente gerechnet? Immerhin betrifft die Urlaubsabgeltung ja auch diesen Zeitraum (bis Ende Juli 2020), in dem ich noch die halbe EMR bekam? Danke!
Deutsche Rentenversicherung
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