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Hinzuverdienst - die unendliche Geschichte

von Anton Kueper07.02.2014 | 22:36
2879 Ansichten
19 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Ich möchte den DRV-Bediensteten den Vorschlag machen, daß durch die Arbeitsgruppe Hinzuverdienst, bzw. den Verantwortlichen ein Vorstoß in Richtung Politik zu unternehmen , zur Klärung dieser unsäglichen 15-Stunden-Verteilung auf die 5-Tage- Woche eine "eindeutige Angleichung" an die Bedingungen der "geringfügigen Beschäftigung" zu knüpfen. Versichertenälteste geben hier reihenweise falsche bzw. unterschiedliche Auskünfte. Selbst Sachbearbeiter der DRV geben regelmäßig extrem unterschiedliche Auskünfte. Wenn ein EM-Rentner unter 15 Std./ Woche unabhängig von der Aufteilung der Stunden bleibt, sollte man gesetzlich festlegen, daß er auf Kosten seiner Gesundheit arbeitet. Dies entspricht ja auch eindeutig der Realität. Das EM-Rentner regelmäßig überbrüfbar sein müssen, versteht sich von selbst und ist durch die Meldepflicht des Höchstentgeltes von 450,- euro gewährleistet. Aber das diese Rentner durch eine offensichtlich nicht eindeutige Rechtslage in Bezug auf die Wochenstunden noch kranker werden, als sie ohnehin schon sind und sie sich die Rest-Teilhabe am Menschsein deshalb selbst aus Angst verweigern ist für alle Beteiligten mMn kein Zustand. Man hat sich offensichtlich halbherzig entschlossen, das Institut der "geringfügigen Beschäftigung" ins Rentenrecht zu übernehmen. Man kann nicht einerseits einen Hinzuverdienst von 450,- Euro zulassen und andererseits festlegen, daß dieses Entgelt nicht durch Arbeitsleistung erbracht werden darf. Kein Arbeitgeber ist bereit, einen EM-Rentner aushilfsweise auch nur mit leichtesten Tätigkeiten zu beschäftigen, wenn die Stundenzahl nur unter 3 täglich sein darf. Diese 3-Stunden-Grenze kommt einer Prohibition gleich. Wie ist die Meinung dazu ?

19 Antworten

007am 07.02.2014 | 22:45
Haben Sie keinen Friseur? "Volle Erwerbsminderung ist dann gegeben, wenn die Erwerbsfähigkeit derart eingeschränkt ist, dass Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden täglich verrichtet werden können." http://de.wikipedia.org/wiki/Verminderte_Erwerbsf%C3%A4higkeit Das zu verstehen scheint Sie echt zu überfordern!
Sozialröchler?am 08.02.2014 | 04:52
Das von Ihnen aufgeworfene "Problem" gibt es in der Realität gar nicht. Leider ist nur nicht jedem bekannt, dass bei Einhaltung der 450 EUR - Grenze unterstellt wird, dass die Arbeitszeit von täglich 3 Stunden nicht erreicht wird. Es ist auch zulässig, an weniger Tagen länger zu arbeiten. Maßgeblich für die Beurteilung ist nämlich die theoretische Betrachtung. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist allein entscheidend das zeitliche Leistungsvermögen, das regelmäßig anhand der sozialmedizinischen Gutachten und Unterlagen festzustellen ist (abstrakte Betrachtungsweise), nicht die tatsächliche Arbeitszeit. Das kann auch jeder Nachlesen. Hier: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Anton Kueperam 08.02.2014 | 08:00
Antwort an 007 : Bei Wikipedia sehen hauptsächlich Leute nach, die offenkundig gar keine Ahnung haben. Das trifft bei Ihnen eindeutig zu. Antwort Sozialröchler : Es genügt nicht, den von Ihnen zitierten Text zu lesen, man muß ihn auch verstehen. Und das scheint Ihnen nicht zu gelingen. R2.3 (Quantitatives) Leistungsvermögen Nach der Legaldefinition des § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI ist teilweise erwerbsgemindert der Versicherte, dessen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zwischen 3 und unter 6 Stunden täglich liegt; volle Erwerbsminderung kann nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI dagegen erst dann angenommen werden, wenn das Restleistungsvermögen auf unter 3 Stunden täglich herabgesunken ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist damit allein entscheidend das zeitliche Leistungsvermögen, das regelmäßig anhand der sozialmedizinischen Gutachten und Unterlagen festzustellen ist (abstrakte Betrachtungsweise). Siehe hierzu aber die Ausführungen zur konkreten Betrachtungsweise in Abschnitt R3.2.2 der RAA zu § 43 SGB VI >>(SGB VI § 43 R3.2.2). Rentenrechtlich relevant ist eine Erwerbsminderung unter Beachtung der Regelung des § 43 Abs. 3 SGB VI erst dann, wenn das Leistungsvermögen auf unter 6 Stunden täglich herabgesunken ist; hierbei ist nach der Gesetzesbegründung eine regelmäßige Arbeitszeit im Rahmen einer 5-Tage-Woche zugrunde zu legen. Ist das Leistungsvermögen entsprechend gemindert, liegt entweder teilweise oder volle Erwerbsminderung vor. Die subjektive Zumutbarkeit einer Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt der Ausbildung/des Status der bisherigen beruflichen Tätigkeit sowie die Frage, ob der Versicherte bisher abhängig beschäftigt oder selbständig erwerbstätig war, sind ohne rechtliche Bedeutung. Als Maßstab für die Feststellung des zeitlichen Leistungsvermögens kommt vielmehr jede nur denkbare Tätigkeit (auch leichtester Art), die es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, in Betracht. Die untere Grenze stellen dabei verständlicherweise solche Tätigkeiten dar, die allenfalls geringe Anforderungen an das physische und psychische Leistungsvermögen stellen. Solange der Versicherte noch in der Lage ist, eine solche Tätigkeit wenigstens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben, liegt weder teilweise noch volle Erwerbsminderung bei ihm vor. Dem Umstand, dass ein Versicherter eine berufliche Tätigkeit konkret ausübt, kann jedoch im Einzelfall ein stärkerer Beweiswert zukommen als den medizinischen Feststellungen, da der Versicherte durch die Ausübung der Tätigkeit dokumentiert, dass er in der Lage ist, noch in einem bestimmten Umfang erwerbstätig zu sein. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn die Tätigkeit nicht durch häufige oder längere Phasen der Arbeitsunfähigkeit unterbrochen wird (BSG SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 12). Im Rahmen der Beurteilung des zeitlichen Leistungsvermögens außer Betracht bleibt dagegen eine Tätigkeit, die der Versicherte auf Kosten seiner Gesundheit ausübt oder die er nur unter unzumutbaren Schmerzen auszuüben in der Lage ist. Denn entscheidend für die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist, ob der Versicherte im Stande, d. h. fähig ist, eine Tätigkeit in einem bestimmten Rahmen auszuüben (BSGE 28, 271). Gleiches gilt, wenn es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine, z. B. aufgrund einer besonderen Gestaltung des Arbeitsvertrages, vom Regelfall eines Beschäftigungsverhältnisses abweichende günstige Arbeitsgelegenheit handelt oder wenn die Beschäftigung nur vergönnungsweise - der Arbeitgeber beschäftigt den Versicherten weiter, obwohl dieser den Anforderungen, die die Tätigkeit an ihn stellt, gesundheitsbedingt nicht mehr gewachsen ist - ermöglicht wird. Als Regulativ gilt in diesen Fällen die Vorschrift des § 96a SGB VI. Wenn Sie von Sozialrecht keine Ahnung haben, sollten Sie andere nicht fahrlässig vom Gegenteil überzeugen wollen. Arbeitsanweisungen einer Behörde, gleich welcher, sind absolut ohne Relevanz, wenn das Gesetz, wie hier ebenfalls nachzulesen, ganz andere Beurteilungskriterien aufzeigt. Wenn Sie "Sozialröchler" mir das Gegenteil beweisen, indem Sie mir auch nur ein einziges Sozialgerichtsurteil benennen, in dem sich die gerichtlichen "Entscheidungsgründe" nicht auf Gesetze beziehen, sondern auf "interne Arbeitsanweisungen" einer Behörde, gebe ich mich geschlagen. Dies wird jedoch nicht passieren. Die Urteile die ich in diesem Jahr durchgesehen haben und es sind bereits 28 basieren alle ausnahmslose auf Gesetzesteste des bmas, und nicht auf interne Behördenrundscheiben.
Anton Kueperam 08.02.2014 | 08:19
R3.2.2.3.1.1 Beschäftigung von unter 3 Stunden täglich Eine abhängige Beschäftigung, wenn sie weniger als 3 Stunden täglich (bzw. 15 Stunden wöchentlich) ausgeübt wird, ist somit für den arbeitsmarktbedingten Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung unschädlich. Ist das monatliche Entgelt nicht höher als 450 Euro (bis 31.12.2012: 400 Euro), ist grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, dass eine Arbeitszeit von 3 Stunden täglich bzw. 15 Stunden wöchentlich nicht erreicht wird; darüber hinaus ist im Einzelfall zu prüfen, ob bei der Ausübung der Beschäftigung die Zeitgrenze von weniger als 3 Stunden täglich eingehalten wird (ISRV:AF:SGB VI § 43 AFNR 32) (ISRV:NI:AGEM 1/2013 3). Ob die von dem Versicherten ausgeübte Beschäftigung das Kriterium der Geringfügigkeit nach § 8 SGB IV erfüllt, ist in diesem Kontext unerheblich. Bei einem Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze gemäß § 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI von 450 Euro (bis 31.12.2012: 400 Euro) steht jedoch allenfalls noch eine Teilrente anstelle der Vollrente zu (ISRV:AF:SGB VI § 43 AFNR 32) (ISRV:NI:AGEM 1/2013 3).
Anton Kueperam 08.02.2014 | 08:29
Arbeitsanweisung DRV : ist grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, dass eine Arbeitszeit von 3 Stunden täglich bzw. 15 Stunden wöchentlich nicht erreicht wird; darüber hinaus ist im Einzelfall zu prüfen, ob bei der Ausübung der Beschäftigung die Zeitgrenze von weniger als 3 Stunden täglich eingehalten wird (ISRV:AF:SGB VI § 43 AFNR 32) (ISRV:NI:AGEM 1/2013 3). So, User 007, hier können Sie nochmal nachlesen, daß die DRV auf eine Tätigkeit unterhalb von 3 Std. täglich besteht, entsprecht der gesetzlichen Definition. Eine "falsche Annahme" hat nämlich nicht die DRV auszubaden, sondern der Rentenbezieher... Ich hoffe, daß überfordert Sie nicht total, sonst besprechen Sie das nochmal mit Ihrem Friseur. Vielleicht weiß der genaueres...
Anton Kueperam 08.02.2014 | 08:41
Zitat von 007 anzeigenausblenden
Ihr Wikipedia-Eintrag ist darueber hinaus falsch, richtig heißt es im Gesetz : § 43 Rente wegen Erwerbsminderung (1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch 1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Anton Kueperam 08.02.2014 | 08:46
Nach Ihrer Wikipedia-Definiton muß "Ihr Arbeitsmarkt" offensichtlich nicht die "üblichen Bedingungen" des "allgemeinen" Arbeitsmarktes erfüllen, und damit ist ihre Wikipedia-Definition nichts weiter als eine "Stamm-Tisch-Definiton" die nichts taugt....
Anton Kueperam 08.02.2014 | 08:49
Zitat von 007 anzeigenausblenden
Nach Ihrer Wikipedia-Definiton muß "Ihr Arbeitsmarkt" offensichtlich nicht die "üblichen Bedingungen" des "allgemeinen" Arbeitsmarktes erfüllen, wie es der Wortlaut des deutschen Gesetzgebers erfordert und damit ist ihre Wikipedia-Definition nichts weiter als eine "Stamm-Tisch-Definiton" nach dem 8. Blonden und dem 16. Kurzen, die nichts taugt....
Anton Kueperam 08.02.2014 | 09:21
Zitat von Sozialröchler? anzeigenausblenden
Beachten Sie mal bitte den letzten Satz der DRV zu ihren Arbeitsanweisung, vielleicht merken Sie dann auch mal was : Die rechtlichen Arbeitsanweisungen sind die gemeinsame Grundlage des Handelns der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Sie beinhalten die Grundsätze zur Anwendung und Auslegung der für die gesetzliche Rentenversicherung relevanten Vorschriften. Die rechtlichen Arbeitsanweisungen treffen Regelungen für einen Großteil der denkbaren Sachverhalte, können aber nicht jeden von den Rentenversicherungsträgern zu entscheidenden Einzelfall berücksichtigen. Regionale Besonderheiten können sich insbesondere ergeben, wenn die Gesetzgebung oder die Rechtsprechung in den einzelnen Bundesländern eine Abweichung von den Ausführungen in den bundesweiten rechtlichen Arbeitsanweisungen erforderlich macht. ".....Rechtsansprüche können aus den rechtlichen Arbeitsanweisungen nicht hergeleitet werden......" !!!!!!!!!!
GroKoam 08.02.2014 | 09:47
Zitat von Anton Kueper anzeigenausblenden
Das von Ihnen aufgeworfene "Problem" gibt es in der Realität gar nicht. Leider ist nur nicht jedem bekannt, dass bei Einhaltung der 450 EUR - Grenze unterstellt wird, dass die Arbeitszeit von täglich 3 Stunden nicht erreicht wird. Es ist auch zulässig, an weniger Tagen länger zu arbeiten. Maßgeblich für die Beurteilung ist nämlich die theoretische Betrachtung. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist allein entscheidend das zeitliche Leistungsvermögen, das regelmäßig anhand der sozialmedizinischen Gutachten und Unterlagen festzustellen ist (abstrakte Betrachtungsweise), nicht die tatsächliche Arbeitszeit. Das kann auch jeder Nachlesen. Hier: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Beachten Sie mal bitte den letzten Satz der DRV zu ihren Arbeitsanweisung, vielleicht merken Sie dann auch mal was : Die rechtlichen Arbeitsanweisungen sind die gemeinsame Grundlage des Handelns der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Sie beinhalten die Grundsätze zur Anwendung und Auslegung der für die gesetzliche Rentenversicherung relevanten Vorschriften. Die rechtlichen Arbeitsanweisungen treffen Regelungen für einen Großteil der denkbaren Sachverhalte, können aber nicht jeden von den Rentenversicherungsträgern zu entscheidenden Einzelfall berücksichtigen. Regionale Besonderheiten können sich insbesondere ergeben, wenn die Gesetzgebung oder die Rechtsprechung in den einzelnen Bundesländern eine Abweichung von den Ausführungen in den bundesweiten rechtlichen Arbeitsanweisungen erforderlich macht. ".....Rechtsansprüche können aus den rechtlichen Arbeitsanweisungen nicht hergeleitet werden......" !!!!!!!!!!
Wenn es klingelt ist Essensausgabe.
GroKoam 08.02.2014 | 11:33
Wenn es klingelt ist Essensausgabe.
Was gibt´s denn heute?
Matiniertes Kokolores mit Buchstabensalat, kreiert von Anton Sozialrechtler Kuepers
Anton Kueperam 08.02.2014 | 13:16
Andere haben Ihre EM-Rente durch einen Richer verloren, GroKo hat sie durch einen Richter bekommen. Wie ? OK ich verrate es : Richter : Herr Groko, was fällt Ihnen ein, hier zum Scheidungstermin in Frauenkleidern vor Gericht zu erscheinen ??? Groko : Herr Richter, Sie hatten mir doch geschrieben , "....bitte erscheinen Sie in "Sachen ihrer Frau" .....:-)
Rentneram 08.02.2014 | 17:18
Herr Kueper! Also wenn ich das jetzt richtig verstanden habe.....wird jedem mit voller EN-Rente der täglich volle 3 h arbeitet nach der Rechtslage die Rente entzogen bzw. gekürzt/geprüft und gegenfalls umgewandelt! Also nichts mit Pause von 0,5 h und noch eine Stunde weiterarbeiten! Also wäre man bei jeder Nachprüfung der weiteren Rentenberchtigung ,wenn man einen Minjob ausführt und nicht peinlichst genau unter 3 h täglich bleibt gefährdet die Rente zu verlieren! Also stimmt meine These .....wenn man einigermaßen über die Runden kommt....nie einen Minijob anzunehmen! Außer evt. noch in einer WfB! MfG Der Rentner
Rentneram 09.02.2014 | 09:02
Groko.....was jetzt Minijob ja oder nein.....ich erwarte auch von Ihnen eine fundierte Auskunft, wenn Sie schon der Meinung sind Sie wissen es besser als dieser Herr Kueper! Aber Grundsätzlich ist es wohl so wer .....wie ich von DRV Bund Berlin alle 2 Jahre überprüft wird sollte solch einen Minijob besser nicht ausführen!!
GroKoam 09.02.2014 | 10:33
Zitat von Rentner anzeigenausblenden
Selbstverständlich können Sie einen Minijob annehmen, lassen Sie sich doch nicht veralbern von dem Komiker. Es gibt hundertausende EM - Rentner die sich mit einem Minijob etwas dazu verdienen.
Anton Kueperam 09.02.2014 | 12:17
Hallo Herr Rentner, mit Ihnen kann man offensichtlich noch vernuenftig diskutieren. Danke ! Rufen Sie doch einfach bei der Hotline der DRV an und erkundigen sich an 3 verschiedenen Tagen. unverbindlich. Und fragen Sie einfach, was passiert, wenn sie "mal" über 3 Stunden kommen. Sie werden 3 verschiedene Antworten erhalten. Und wenn Sie mit dieser Unsicherheit/Angst jeden Tag zu irgendeinem Arbeitgeber marschieren, sind Sie zu beneiden. Ich kenne keinen Arbeitgeber, der Leute für eben über 2 Std. täglich beschäftigt. Das reicht ja noch nicht mal zum Zeitungsaustragen. Eine EM-Rente beträgt durchschnittlich 596,- Euro/mtl. Wieso läßt der Gesetzgeber überhaupt einen Hinzuverdienst zu ? Ich verabschiede mich aus dem "Dilemma-Thema- Hinzuverdienst" Es ist sinnlos.....
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