Ihre-Vorsorge Logo
Zurück
Experten-Antwort

Hinzuverdienst durch Auszahlung Resturlaub und bAV

von Suse 25.06.2020 | 17:06
225 Ansichten
10 Antworten
Hallo, wie wirkt sich eine Auszahlung des Resturlaubs auf den Hinzuverdienst bei voller EM-Rente aus? Und wie wirkt sich die Auszahlung für Resturlaubstage für Zeiten vor Beginn der EM-Rente auf die Rentenhöhe aus? Oder ist die Auszahlung RV-befreit? Wenn ich aus der bAV ein Invaliditätsgeld ausgezahlt bekomme, hat das Auswirkungen auf den Hinzuverdienst? Spiel es dabei eine Rolle, welcher bAV-Duchführungsweg Grundlage ist (z.B. Direktzahlung des Arbeitgebers im Rahmen einer Direktzahlung vs. Versicherungs- oder Pensionsfondzahlung)? Grüße Suse

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 26.06.2020 | 09:28

Hallo Suse,

eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wird nur dann in voller Höhe gezahlt, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6300,- Euro nicht überschritten wird. Als Hinzuverdienst gelten auch Einmalzahlungen wie z.B. Urlaubsabgeltung.

Sie sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie Arbeitsentgelt sind und aus einem Arbeitsverhältnis stammen, das nach Rentenbeginn (noch) bestanden hat. Dies gilt für Einmalzahlungen auch dann, wenn sie aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren.

Ein nach Rentenbeginn (noch) bestehendes Arbeitsverhältnis liegt auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft zum Beispiel Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis ruht oder während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (gegebenenfalls unter Zahlung von Krankengeld) fortbesteht.

Bei Überschreiten der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze besteht Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente in Höhe einer Teilrente. Näheres können Sie aus Ihrem Rentenbescheid entnehmen.

Ein Invalidengeld aus der baV ist kein Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen, somit findet keine Anrechnung als Hinzuverdienst auf die Erwerbsminderungsrente statt.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Experten-Antwortam 26.06.2020 | 15:12

Hallo Suse,

eine Einmalzahlung ist grundsätzlich in dem Jahr als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt wurde.

Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor Rentenbeginn geendet, sind aus diesem Arbeitsverhältnis gezahlte Beträge nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Da eine fallbezogene Aussage hier nicht getroffen werden kann, wenden Sie sich an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

8 Antworten

Suse am 26.06.2020 | 11:15
Vielen Dank. Wenn die Rente rückwirkend ab März 20 gezahlt wird, ein Teil des Urlaubgeldes für Resturlaub aus 2019 ist, wird dann dieser Teil auch als Hinzuverdienst für die Zeit ab März 2020 angerechnet? Was ist, wenn die Rente gekürzt wird, vorher aber schon durch die DRV an die Krankenkasse ausgezahlt wurde, um die zeitgleiche Zahlung von Rente und Krankengeld auszugleichen? Viele Grüße Suse
Siehe hieram 26.06.2020 | 17:54
Suse schrieb

Vielen Dank.

Wenn die Rente rückwirkend ab März 20 gezahlt wird, ein Teil des Urlaubgeldes für Resturlaub aus 2019 ist, wird dann dieser Teil auch als Hinzuverdienst für die Zeit ab März 2020 angerechnet?

Was ist, wenn die Rente gekürzt wird, vorher aber schon durch die DRV an die Krankenkasse ausgezahlt wurde, um die zeitgleiche Zahlung von Rente und Krankengeld auszugleichen?

Viele Grüße

Suse

Als Hinzuverdienst gelten auch Einmalzahlungen wie z.B. Urlaubsabgeltung. Sie sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie Arbeitsentgelt sind und aus einem Arbeitsverhältnis stammen, das nach Rentenbeginn (noch) bestanden hat.
Vielen Dank. Wenn die Rente rückwirkend ab März 20 gezahlt wird, ein Teil des Urlaubgeldes für Resturlaub aus 2019 ist, wird dann dieser Teil auch als Hinzuverdienst für die Zeit ab März 2020 angerechnet? Was ist, wenn die Rente gekürzt wird, vorher aber schon durch die DRV an die Krankenkasse ausgezahlt wurde, um die zeitgleiche Zahlung von Rente und Krankengeld auszugleichen? Viele Grüße Suse
Hallo Suse, wenn Ihr Arbeitsverhältnis schon VOR Rentenbeginn beendet wurde, also spätestens zum 29.02.2020, ist die Auszahlung eines Urlaubsanspruches/Überstundenausgleichs kein Hinzuverdienst, auch wenn eine Auszahlung erst jetzt erfolgt. Wenn Ihr Arbeitsverhältnis noch besteht oder erst nach dem Rentenbeginn beendet wird, ist auch ein Anspruch aus 2019 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Die Auszahlung ist dann dem letzten möglichen Abrechnungszeitraum hinzuzurechnen, in dem das Arbeitsverhältnis noch bestand, auch wenn ansonsten keine Zahlungen durch den Arbeitgeber erfolgten. Also z. B. Einmalzahlung im Juni 2020 ist dem Monat Juni 2020 zuzuordnen. Einen Einfluss auf die rückwirkende Verrechnung mit der Krankengelderstattung hat dies nicht, weil die Anrechnung der Einmalzahlung erst ab Zahlungseingang aber nicht rückwirkend den EM-Rentenbetrag mindert. Es würden also z. B. aus der Nachzahlung März bis Mai Erstattungsbeträge mit der Krankenkasse verrechnet und ab Juli 2020 würde dann die Minderung durch Hinzuverdienst aus Juni beginnen. Wenn also Ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Ihres Vertrags automatisch mit Beginn der vollen EM-Rente beendet wurde (zum 29.02.2020) hätten Sie kein bestehenden Arbeitsverhältnis mehr und eine Einmalzahlung wird nicht angerechnet. Die Zuordnung beim Arbeitgeber würde dann in den Monat Februar erfolgen. Weitere Fragen hierzu, sollten wie auch schon vom Experten angeraten, direkt mit Ihrer zuständigen Rentenversicherung klären, da hier im Forum zu viel "Wenn und Aber" offen bleibt und dort liegen Ihre Unterlagen vor.
Klausiam 27.06.2020 | 17:42
Was ist eigentlich: -wenn die EMR endet -nicht verlängert wurde -Überprüfung im Juli -Hinzuverdienst des letzten Jahres zu hoch -Kürzung der kommenden Bezüge kommt ja dann nicht in Frage. Wird da ein Satz festgelegt, der dann retourniert werden muss? Oder wenn ich von EMR in normale Altersrente komme, wird diese dann für einen Zeitrahmen gekürzt? Mit freundlichen Grüßen Klausi
Siehe hieram 27.06.2020 | 20:10
Klausi schrieb

Was ist eigentlich:

-wenn die EMR endet

-nicht verlängert wurde

-Überprüfung im Juli

-Hinzuverdienst des letzten Jahres zu hoch

-Kürzung der kommenden Bezüge kommt ja dann nicht

in Frage.

Wird da ein Satz festgelegt, der dann retourniert werden muss?

Oder wenn ich von EMR in normale Altersrente komme, wird diese dann für einen Zeitrahmen gekürzt?

Mit freundlichen Grüßen

Klausi

Hallo Klausi, da Sie ja ordnungsgemäß einen Hinzuverdienst und evtl. Änderungen jederzeit zeitnah Ihrer zuständigen Rentenversicherung mitgeteilt haben und eine, wenn notwendig, Kürzung dann bereits zeitnah erfolgte, sollte es eher der Ausnahmefall sein, dass Sie zu viel Rente erhalten haben :-) Wenn sich dann aber doch heraus stellt, dass Sie zu viel Geld erhalten haben, müssen Sie dieses zurückzahlen. Hierbei kann auch auf Ihre im Anschluss an eine EM-Rente direkt bezogene Altersrente Zugriff genommen werden. Im Einzelfall wird aber mit Ihnen konkret vereinbart, in welcher Höhe und auf welchem Weg eine Rückzahlung zu erfolgen hat.
Studentam 28.06.2020 | 00:56
Bitte wenden Sie sich an einen Fachanwalt. Was hier als Expertensicht kundgetan wurde ist alleinig Sicht der DRV, diese wurde nun schon MEHRFACH durch Gerichte aller Instanzen, bis hin zum BSG, kassiert. Es geht um eine Menge Geld.
Siehe hieram 28.06.2020 | 01:19
Student schrieb

Bitte wenden Sie sich an einen Fachanwalt. Was hier als Expertensicht kundgetan wurde ist alleinig Sicht der DRV, diese wurde nun schon MEHRFACH durch Gerichte aller Instanzen, bis hin zum BSG, kassiert.

Es geht um eine Menge Geld.

Hallo Student, dieser Beitrag wurde ursprünglich von 'Suse' erstellt, dann hat sich 'Klausi' drangehängt. Es wäre also sicher hilfreich, wenn Sie genauer definieren, wen Sie nun zum Fachanwalt schicken wollen. Und zu welchem Thema das durch alle Instanzen der Gerichte mehrfach ging (vielleicht sogar mit einem Aktenzeichen?). "So" profitiert zunächst einmal nur der von Ihnen empfohlene Fachanwalt von einer Menge Geld...
Achtung!am 28.06.2020 | 09:32
Student schrieb

Bitte wenden Sie sich an einen Fachanwalt. Was hier als Expertensicht kundgetan wurde ist alleinig Sicht der DRV, diese wurde nun schon MEHRFACH durch Gerichte aller Instanzen, bis hin zum BSG, kassiert.

Es geht um eine Menge Geld.

Und dieser „Student“ fällt hier häufig auf, unsinnig an Fachanwälte zu verweisen. Evtl. ist er selber einer, dem die Kunden fehlen, weil es eben doch nicht so viel falsche Berechnungen gibt, wie er hier suggerieren möchte? Warum z.B. benennt er nicht konkret die „angeblichen“ mehrfachen Urteile? Dann könnte man ihm Recht geben oder aber auch darauf hinweisen, dass es diese gar nicht gibt oder im konkreten Fall nicht anzuwenden sind. Das alles hat schon ein „Gschmäckle“!
Suse am 29.06.2020 | 07:41
Hallo Experten-Team, gilt die Regelung auch für Invalidengeld aus Direktzusagen, die direkt vom Arbeitgeber kommen und nicht an Pensionsfonds/-Kassen oder Direktversicherungen ausgelagert sind? Viele Grüße Suse
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Time
13 Minuten

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen. Doch das muss nicht sein. Wie man Abschläge ausgleichen und dabei tausende Euro Steuern sparen kann – und warum das bald teurer wird.

Time
6 Minuten

Eine sichere Rente, die jedoch ab 2032 abgekoppelt von den Löhnen steigt, und möglicherweise drei Gruppen von Rentnern: Was die Reform den Ruheständlern konkret bringt.

Time
8 Minuten

Wer die Rente schon zum Greifen nahe hat, kann beruhigt planen: Eine Tabelle und konkrete Beispiele zeigen, mit welchen Änderungen jeder einzelne Jahrgang rechnen kann.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026