Hallo User MeineVorsorge,
Zahlen Arbeitgeber Beträge als Vorschuss auf die Rente und fordern dieses vom Arbeitnehmer zurück, stellen diese Beträge keinen zu berücksichtigen Hinzuverdienst dar. Dies ist häufig der Fall, wenn Arbeitgeber in Zeiten längerer Arbeitsunfähigkeit Zuschüsse zum Krankengeld zahlen (z.B. nach § 22 TVöD) oder das Arbeitsentgelt in Form von Krankenbezügen weiterzahlen.
Es ist zu beachten, dass nur die Beträge nach Ablauf der sechs Wochen Lohnfortzahlung vom Arbeitnehmer zurückgefordert werden können.
Sollte A. einen Krankengeldzuschuss erhalten haben, ist nun die Frage, ob die Beträge zurückgezahlt wurden oder nicht. Je nachdem, was A gemacht hat, stellt es Hinzuverdienst dar oder nicht.
Eine Urlaubsabgeltung stelle Hinzuverdienst im Sinne des § 96 a SGB VI dar, wenn es Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV darstellt und aus einem Arbeitsverhältnis stammt, das noch nach Rentenbeginn bestanden hat.
Es ist zu prüfen, wann das Arbeitsverhältnis genau beendet wurde oder wird. Hier kommt es nun darauf an, wann die Zahlungen der Urlaubsabgeltung erfolgten.
A sollte sich mit seinem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen und alle Einkünfte mitteilen, die er seit Erteilung des Bescheides erhalten hat.
Wenn noch kein Bescheid erteilt wurde, sollte er trotzdem jetzt alle Einkünfte dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitteilen, damit ggfs. die Einkommensanrechnung im Rahmen der Bewilligung berücksichtigt werden kann.