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Hinzuverdienst durch Urlaubsabgeltung

von hubertus19.12.2012 | 22:45
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, ich bin seit 01.06 2011 berufsunfähig. Jahrgang 1949. Die Rente kommt nicht zur Auszahlung, da mein ALG 1 die Hinzuverdienst grenze übersteigt. Mein Arbeitsverhältnis besteht noch. Kein Tarifvertrag, Beschäftigt seid 20 j. Nun möchte ich zum 01.05.013 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen, bekomme von meinem Arbeitgeber aber noch Urlaub und den Ausgleich des Zeitkontos ( 130 Std ). Diese Forderungen kann ich aber erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellen. Wird mir die Auszahlung als Hinzuverdienst auf die Altersrente angerechnet? Ich habe ein Urteil gefunden, werde daraus aber nicht schlau: B13 R81/11R vom 10.07.2012. Vielen Dank hubertus

3 Antworten

-am 20.12.2012 | 08:22
Einmalzahlungen wie eine Urlaubsabgeltung sind grundsätzlich als Hinzuverdienst bei einer Altersrente zu berücksichtigen. Das gilt allerdings nur dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis arbeitsrechtlich nach Rentenbeginn der Altersrente beendet wird. Endet also Ihr Beschäftigungsverhältnis am 30.04. und die Urlaubsabgeltung wird erst ab 01.05. fällig, stellt sie hinsichtlich der Altersrente keinen rentenschädlichen Hinzuverdienst dar. Besteht dagegen das Beschäftigungsverhältnis nach Rentenbeginn fort, wird die Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst dem Monat zugeordnet, für den sie gemeldet worden ist.
Flachkoppam 21.12.2012 | 01:19
Lieber Experte, da gibt es aber ein anderes, Ihrer Meinung entgegenstehendes Urteil. Blättern sie der Einfachheit halber einfach mal ein paar Seiten zurück. ;-)
Talisaam 27.12.2012 | 13:00
Hallo, aus dem Urteil werde ich auch nicht schlau. Aber was ist, wenn man schon beim Arbeitgeber um die Abgeltung kämpfen musste, Anwaltskosten gezahlt hat und dann noch die Abgeltung versteuern muss. Wird einem dann wirklich die Rente gekürzt bzw. man bekommt in dem Auszahlungsmonat keine? Von der Beantragung bis zur Auszahlung durch den Arbeitgeber hat es bei jemanden fast zwei Jahre gedauert. Dann hat man doch für den Rentenversicherungsträger die Urlaubsabgeltung erkämpft. Also sollte doch fast abgeraten werden diesen Anspruch geltend zu machen - sonst freut sich der Dritte und man selbst ärgert sich nur. Wiederum kann es ja nicht sein, dass eine Anrechnung bei ALG 2 unterbleibt und bei anderen nicht. Wie ist das denn nun alles zu verstehen? Danke für eine Antwort im voraus.
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