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Hinzuverdienst Frage an Clare Grube

von wessendo27.01.2012 | 09:41
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Sehr geehrte Frau Grube, bezüglich Ihrer Antwort zur Frage zum Hinzuverdienst bei EM-Renten habe ich zu C. eine Frage: was ist in dem Fall, wenn einer das ganze Jahr 2011 arbeitsunfähig war und den kompletten Urlaubsanspruch ins Jahr 2012 hinein nimmt. Wenn diese Urlaubsabgeltung dann im Monat Mai 2012 ausgezahlt würde, und deswegen die HZG für die teilweise EM-Rente überschritten wird und deswegen die Rente voll riúhen würde, ist dann diese ASbgeltung nicht dem Jahr 2011 zuzuordnen, da es ja kein HInzuverdienst für eine Leistung aus dem Jahr 2012 ist. Wenn das nicht greift, passt dann eventuell Ziffer B)? Der Versicherte arbeitet ja nun im Jahr 2012 in Teilzeit, wegen der teilw. EM-Rente, und im Jahr 2011 lief sein Vertrag noch als Vollzeitkraft? Über eine Antwort würde ich mich freuen MfG Wessendo

3 Antworten

Schnackam 27.01.2012 | 17:26
Die Klärgrube mistet gerade aus und hat keine Zeit zu antworten.
Claire Grubeam 28.01.2012 | 14:18
Wenn im Jahre 2011 und 2012 gar kein laufendes versicherungspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt erzielt würde, erfährt der Rentenversicherungsträger nichts von der 2012 noch gewährten Urlaubsabgeltung, da dafür keine Entgeltmeldung abgesetzt wird. Das hat folgenden Grund: Nach dem Ausscheiden gewährtes einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen (SGB 4 § 23a). Es kann somit zu Fallgestaltungen kommen, bei denen nach dem 31.03. ausgezahlte Sonderzuwendungen dem ersten Quartal zeitlich zuzuordnen sind. Eine Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts zum Vorjahr ist in solchen Fällen ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze im laufenden Kalenderjahr bereits vollständig ausgeschöpft ist; gegebenenfalls würde das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt also beitragsfrei bleiben und daher nicht zu melden sein. Ihr Arbeitgeber dürfte nur nicht so dumm sein, zu versuchen ein rentenversicherungspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt melden zu wollen, für den gar keine Beitragspflicht besteht (was gar nicht so selten vorkommt). Ggf. verweisen Sie den Arbeitgeber auf die Ausführungen unter http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… oder die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Wird jedoch laufend eine Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber ausgeübt, ist das laufende rentenversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt natürlich zu melden und damit auch die aus der vorhergehenden Zeit stammende Urlaubsabgeltung als Einmalzahlung beitragspflichtig. Damit erfährt der Rentenversicherungsträger von dem höheren Entgelt, dass dann auch auf die Entgeltgrenzen der bezogenen Rente wirkt.
DarkKnight RVam 30.01.2012 | 10:13
Also Frau Claire Grube.......ich glaube, dass die Urlaubsabgeltung, solange das Arbeitsverhältnis noch besteht, auch zu melden ist. Dieses Problem diskutieren die RV-Träger gerade aus. Darüber hinaus ist auch noch ein BSG-Verfahren (der DRV Bund) zum Thema Urlaubsabgeltung anhängig. Es kommt also in erster Linie darauf an, ob nach dem Rentenbeginn noch ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ist dies der Fall, wird die Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst berücksichtigt.
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