Ich beziehe vorzeitige Rente auf Grund von 35 Beitragsjahren. Ab 1.5. beginnt die Regelaltersrente. Wie ist die Grenze für Hinzuverdienst in diesem Jahr. Ab 1.5. darf ich ja so viel ich will. Es handelt sich nicht um eine Tätigkeit mit regelmäßigen monatlichem Gehalt, sondern eine freischaffende künstlerische Tätigkeit.
Hallo Clausi,
haben Sie vor der Regelaltersrente denn eine Erwerbsminderungsrente erhalten? Denn eine vorzeitige Altersrente kann nur dann in eine Regelaltersrente "umgewandelt" werden, wenn sie aufgrund des Einkommens vorher einmal weggefallen ist.
Das Rentenjahr beginnt für die Regelaltersrente am 01.05.08. Ab diesem Zeitpunkt können Sie unbegrenzt hinzuverdienen.
Wenn Sie bis 30.04.08 eine EM-Rente oder eine vorzeitige AR erhielten, ist das Einkommen für DIESE Rente bis 30.04. zu begrenzen und bei Selbständigen durch 4 zu teilen. Dadurch ergibt sich unter Umständen auch eine geminderte oder sogar Nullrente.
MfG Rosanna.
Bis zum 65Lj war der HZV 400€ u. ab dem 1.5.08 65Lebensj) unbegrenzt.
MfG
Wenn Sie eine vorgezogene Altersrente beziehen, müssen Sie sich, um die Rente als Vollrente weiter zu beziehen, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, an die Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro im Monat halten. Danach dürfen Sie unbeschränkt hinzuverdienen.
Wenn es Ihnen als Selbständiger nicht gelingt, Ihr monatliches Einkommen nachzuweisen, wird bei der endgültigen Entscheidung Ihr im Steuerbescheid festgestelltes Einkommen (wie vermutlich auch in der Vergangenheit) pauschalisiert berücksichtigt, das heißt, es wird gleichmäßig auf die Monate Ihrer selbständigen Tätigkeit aufgeteilt. Der errechnete Betrag wird dann als Hinzuverdienst berücksichtigt. Können Sie Ihr Einkommen jedoch monatlich nachweisen, müssen Ihre Angaben in der Summe mit dem von der Finanzverwaltung festgestellten Einkommen übereinstimmen.
Die Möglichkeit des Überschreitens um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze gilt grundsätzlich auch für den Personenkreis der selbständig Tätigen.
Wird bei einem Selbständigen der mtl. Hinzuverdienst pauschalierend aus dem Jahreseinkommen - sofern die Tätigkeit nicht während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt wurde, aus einem Teiljahreseinkommen - ermittelt, liegt ein gleichbleibendes Monatseinkommen vor. Hierbei besteht grundsätzlich keine Überschreitensmöglichkeit. Etwas anderes gilt nur, wenn das pauschalierte Arbeitseinkommen die Hinzuverdienstgrenze des Vormonats überschreitet (z. B. beim Jahreswechsel).