Wenn Sie eine vorgezogene Altersrente beziehen, müssen Sie sich, um die Rente als Vollrente weiter zu beziehen, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, an die Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro im Monat halten. Danach dürfen Sie unbeschränkt hinzuverdienen.
Wenn es Ihnen als Selbständiger nicht gelingt, Ihr monatliches Einkommen nachzuweisen, wird bei der endgültigen Entscheidung Ihr im Steuerbescheid festgestelltes Einkommen (wie vermutlich auch in der Vergangenheit) pauschalisiert berücksichtigt, das heißt, es wird gleichmäßig auf die Monate Ihrer selbständigen Tätigkeit aufgeteilt. Der errechnete Betrag wird dann als Hinzuverdienst berücksichtigt. Können Sie Ihr Einkommen jedoch monatlich nachweisen, müssen Ihre Angaben in der Summe mit dem von der Finanzverwaltung festgestellten Einkommen übereinstimmen.
Die Möglichkeit des Überschreitens um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze gilt grundsätzlich auch für den Personenkreis der selbständig Tätigen.
Wird bei einem Selbständigen der mtl. Hinzuverdienst pauschalierend aus dem Jahreseinkommen - sofern die Tätigkeit nicht während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt wurde, aus einem Teiljahreseinkommen - ermittelt, liegt ein gleichbleibendes Monatseinkommen vor. Hierbei besteht grundsätzlich keine Überschreitensmöglichkeit. Etwas anderes gilt nur, wenn das pauschalierte Arbeitseinkommen die Hinzuverdienstgrenze des Vormonats überschreitet (z. B. beim Jahreswechsel).