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Hinzuverdienst im Ruhestand Versteuern?

von Wolf Dietrich25.04.2008 | 22:01
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In den beiden Monaten wo bis zu 800 Euro hinzuverdient werden darf? wie werden die 800 Euro versteuert ? a. Nur mit Arbeitgeberpauschale b. oder wie ein Middijob? und kommen da Sozialabgaben auf mich zu! MfG Wolf Dietrich

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Wolf Dietrich ,

die Ausführungen von Philipp vom 27.4.2008 waren völlig korrekt. Zur Prüfung der beitragsrechtlichen Beurteilung kommt es bei der Überschreitung darauf an, ob die Geringfügigkeitsgrenze vorhersehbar oder nicht vorhersehbar (z.B.Mehrarbeit) überschritten wird. Bei Urlaubs- und Weihnachtsgeld würde es sich um eine vorhersehbare Überschreitung handeln.

5 Antworten

Philippam 26.04.2008 | 09:59
Hallo Wofl Dietrich, aus welchen Gründen erfolgt die Überschreitung? Tarifliches Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld oder Mehrarbeit? Die Frage ist für den Rentenbezug nicht bedeutend, aber für die Frage der Beitragspflicht. Philipp
Schiko.Originalam 26.04.2008 | 00:13
Gehe davon aus, sie erhalten eine rente- gleich welcher art- vor dem 65. lebensjahr. Als zuverdienst üben sie einen 400 eurojob aus, der zweimal im jahr 800 beträgt. Im rahmen eines geringverdiener job be- treffen sie steuer und lohnnebenkosten nicht, der AG. führt 30% hierfür ab. Dieser verdienst tangiert sie nicht, wird also dem steuerpflichtigen anteil ihrer rente nicht dazugerechnet. Die ausführungen "Arbeitgeberpauschale oder Minijob" kann ich hier nicht deuten. Sicher wissen sie auch, ab dem 65. lebensjahr gilt die grenze von 400 nicht mehr. M fG.
Wolf Dietricham 26.04.2008 | 22:42
Hallo Philipp, es geht meinem Arbeitgeber um angesammelte Überstunden die meinen bisherigen Hinzuverdienst von 355 Euro übersteigen ob er die in dem Monat der Hinzuverdienstverpoppelung auszahlen kann. Und ober mir Urlaubs und Weihnachtsgeld zahlen kann?
Philippam 27.04.2008 | 10:01
Auszug aus den Geringfügigkeitsrichtlinien: "Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 EUR, so tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit. Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führt nicht zur Versicherungspflicht; als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum bis zu zwei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. " Philipp Es dürfte daher auch in den zwei Monaten des Überschreitens sich weiterhin um einen Minijob handeln, für den nur Pauschalbeiträge erhoben werden.
Wolf Dietricham 27.04.2008 | 10:52
Hallo Herr Philipp, Herzlichen Dank,für die prompte und ausführliche Antwort! MfG Wolf Dietrich
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