Sehr geehrte Frau Jankowski,
aufgrund der Einführung der Rente wegen voller sowie teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01.01.2001 hat sich auch das Recht der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen geändert.
Wenn Sie bereits am 31.12.2000 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bezogen haben, lagen folgende Gesetzmäßigkeiten zugrunde:
Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit
1. in Höhe von einem Drittel das 87,5 fache,
2. in Höhe von zwei Dritteln das 70 fache,
3. in voller Höhe das 52,5 fache
des aktuellen Rentenwertes, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufsunfähigkeit, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten.
In der Zeit vom 01.07.2000 – 30.06.2001 lag der aktuelle Rentenwert in den neuen Bundesländern bei 42,26 DM.
Somit ergibt sich unter Zugrundelegung der Mindestentgeltpunkte (0,5) eine Hinzuverdienstgrenze für eine volle Berufsunfähigkeitrente in Höhe von 1109,33 DM.
Haben Sie Ihre Berufsunfähigkeitrente über den 31.12.2000 hinaus bezogen,werden die Hinzuverdienstgrenzen für diese Berufsunfähigkeitsrente ab dem 01.01.2001 analog ermittelt.
Die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Höhe Hinzuverdienstgrenzen einer Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung entnehmen Sie bitte Ihrer aktuellen Rentenauskunft. Für zurückliegende Zeiten können Sie diese aber auch direkt bei Ihrem Rentenversicherungsträger oder auch bei einem Beratungsgespräch in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung erfragen.